Die Gesellschafterliste muss nach § 40 GmbHG für alle Gesellschafter diese Angaben enthalten:

  • Name
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Geschäftsanteile (Nennbeträge, laufende Nr. und prozentuale Beteiligung am Stammkapital)

Die Gesellschafterliste gehört zu den einsehbaren Unterlagen, wird aber selbst nicht im Handelsregister eingetragen.

 
Praxis-Tipp

Bezeichnung als "Gesellschafterliste" notwendig

Die Gesellschafterliste muss exakt die oben genannten Daten enthalten und mit "Gesellschafterliste" bezeichnet sein. Es genügt nicht, wenn in einem Schreiben lediglich die Gesellschafter aufgelistet werden, aber nicht klargestellt wird, dass es sich um die neue Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG handelt.

Nur derjenige gilt rechtlich im Verhältnis zur GmbH als Gesellschafter der GmbH, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Damit können Geschäftspartner einer GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht.

 
Praxis-Tipp

Vor Erwerb eines GmbH-Anteils Gesellschafterliste prüfen

Wer einen GmbH-Anteil erwerben will, sollte unbedingt vorher und zeitnah im elektronischen Handelsregister nachprüfen, ob der Veräußerer tatsächlich als aktueller Gesellschafter der GmbH geführt wird. Die aktuelle Gesellschafterliste sollte ausgedruckt und aufbewahrt werden (Datum). Bestehen Zweifel an der Gesellschaftereigenschaft, sollte von einem Kauf abgesehen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gesellschafterliste mit einem Widerspruch versehen ist, was im Wege der einstweiligen Verfügung möglich ist und offenbart, dass die Beteiligungsverhältnisse umstritten sind. Aber auch das Vertrauen auf die Richtigkeit der Gesellschafterliste ist nicht in jeder Konstellation geschützt. So geht grob fahrlässige Unkenntnis zulasten des Erwerbers. Ein gutgläubiger Erwerb ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 42 Abs. 3 GmbHG).

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