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GmbH: Gesellschafterversammlung

Dr. Rocco Jula
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die GmbH muss zwingend über zwei Organe verfügen: Die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als Willensbildungsorgan und die Geschäftsführer als ausführendes und handelndes Organ der GmbH. Die Gesellschafter sind berechtigt, jederzeit Beschlüsse in den Angelegenheiten der GmbH zu fassen. Das geschieht in einer Gesellschafterversammlung. Dafür sind Formvorschriften und gesetzliche Vorschriften zu beachten. Beschlüsse können aber auch im schriftlichen Umlaufverfahren bzw. bei der Einmann-GmbH durch schriftlich aufzunehmende Erklärungen gefasst werden. Sind sich alle Gesellschafter einig, können diese auch unter Verzicht auf die Einhaltung aller Form- und Fristerfordernisse zusammenkommen und Beschlüsse fassen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 45 bis 50 GmbHG und § 53 GmbHG. Zu beachten sind aber insbesondere die Vorgaben im Gesellschaftsvertrag (Satzung).

1 Zuständigkeit der Gesellschafter

Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende Aufgabenbereiche zuständig (§ 46 GmbHG):

  • die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses
  • die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses
  • die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses
  • die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen
  • die Rückzahlung von Nachschüssen
  • die Teilung, Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen
  • die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben
  • die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
  • die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb
  • die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der G...

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