Die Art der beabsichtigten Tätigkeit wird durch den Unternehmensgegenstand festgelegt. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass alle geplanten Tätigkeiten im Detail aufgenommen werden, vielmehr ist ausreichend, wenn der Schwerpunkt der angestrebten Tätigkeit erkennbar ist.
4.1 Zulässigkeit der geplanten Gründung/Erlaubnispflichten
Bei der Wahl des Unternehmensgegenstandes ist zu prüfen, ob möglicherweise Erlaubnispflichten bestehen
Voraussetzungen
- Sollen z. B. Brillen hergestellt werden, könnte dies ein Optiker-Handwerk beinhalten, es sei denn, die Produktion erfolgt industriell. Erfolgt sie jedoch handwerksmäßig, müssten die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit vorliegen. Zwar trägt das Registergericht (= gehört zum Amtsgericht, wobei jenes am Sitz der Gesellschaft zuständig ist) die Gesellschaft erst einmal in das Handelsregister ein. Wird die Erlaubnis jedoch nicht nachgewiesen, wird die Gesellschaft wieder gelöscht.
- Neben den handwerksrechtlichen Voraussetzungen bestehen noch zahlreiche andere Erlaubnispflichten, etwa für Gesellschaften, die freiberufliche Tätigkeiten entfalten, wie z. B. für eine Architekten-GmbH, eine Rechtsanwalts-GmbH oder eine Steuerberatungs-GmbH.
- Auch die Gewerbeordnung enthält mehrere erlaubnispflichtige Tätigkeiten, wie etwa das Betreiben eines Krankenhauses, Bewachungsunternehmens, die Ausübung von Makler- und Bauträgergeschäften oder die Vermittlung von Versicherungen.
Bevor die GmbH ins Leben gerufen wird, muss geklärt werden, ob die Gründer die Voraussetzungen erfüllen bzw. herbeiführen können, damit eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erteilt wird.
4.2 Problematisch: Zu weit gefasster Unternehmensgegenstand
Der Unternehmensgegenstand sollte nicht zu weit gefasst werden, sondern auf das tatsächlich beabsichtigte Geschäft beschränkt bleiben, da ansonsten die Gefahr besteht, dass erlaubnispflichtige Gegenstände berührt werden und eine Eintragung versagt wird, was misslich ist, wenn die Gesellschaft tatsächlich gar keine erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben möchte.
Verweigerung der Eintragung
Soll die Gesellschaft z. B. lediglich Versicherungen vermitteln, wird jedoch in die Satzung zusätzlich auch die Vermittlung von Darlehensverträge aufgenommen, was gem. § 34 c bzw. 34 i der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig wäre, muss das Registergericht die Eintragung verweigern, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht vorgelegt wird.
Außerdem sind für die Reichweite des Wettbewerbsverbots, das die Geschäftsführer und Gesellschafter treffen kann, sowohl der tatsächlich ausgeübte Unternehmensgegenstand als auch der satzungsmäßig verankerte Unternehmensgegenstands von Bedeutung.
Unternehmensgegenstand
Ist der Unternehmensgegenstand weiter gefasst, als es dem tatsächlichen Geschäftsbetrieb entspricht, könnte dies dazu führen, dass Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, die Geschäfte im Rahmen des satzungsmäßigen, nicht jedoch im Bereich des tatsächlich ausgeübten Unternehmensgegenstandes betreiben, mit dem Wettbewerbsverbot konfrontiert werden könnten, was möglicherweise bei Gründung nicht gewünscht war.
Auch das Finanzamt orientiert sich bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot vorliegt, an dem, was in der Satzung vereinbart worden ist. Eine Befreiung von einem Wettbewerbsverbot darf aus Sicht des Finanzamts nur gegen angemessene Vergütung erfolgen, da sonst eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Befreiung vom Wettbewerbsverbot bereits bei der Gründung in die Satzung aufgenommen wird, da die Gesellschaft hier insofern auf keinerlei Rechtsposition verzichtet, sondern von vornherein Klarheit darüber besteht, dass der betreffende Gesellschafter Konkurrenzgeschäfte tätigt bzw. tätigen darf.
4.3 Musterformulierung Unternehmensgegenstand
Unternehmensgegenstand
(1) Gegenstand des Unternehmens ist [bitte einsetzen].
(2) Die Gesellschaft darf alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte tätigen.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, auch die Geschäftsführung und die persönliche Haftung in Kommanditgesellschaften zu übernehmen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.