Einziehungsklausel in Satzung aufnehmen
Empfehlenswert ist die Aufnahme einer Einziehungsklausel in jede Satzung. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag die Einziehung von Geschäftsanteilen vorsieht, ist diese rechtlich zulässig. Alternativ käme auch eine Ausschlussklausel oder eine kombinierte Einziehungs- und Ausschlussklausel in Betracht.
3.1 Die Ausschlussklausel erspart die Ausschließungsklage
Ist weder die Einziehung des Geschäftsanteils noch der Ausschluss eines Gesellschafters nach der Satzung möglich, muss die Gesellschaft den Weg der Ausschließungsklage wählen, falls einer der Gesellschafter ausgeschlossen werden soll. Der Klage hat ein entsprechender Gesellschaftsbeschluss vorauszugehen. Alternativ käme noch eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft in Betracht (§ 61 GmbHG). Durch eine Einziehungs- bzw. Ausschlussklausel hingegen kehren sich die Rollen um, die Gesellschaft fasst den Einziehungs- bzw. Ausschließungsbeschluss, und der betroffene Gesellschafter muss sich hiergegen im Wege der Klage wehren. Die Einziehung kann entweder mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erfolgen, was sicherlich in der Praxis die Ausnahme ist, oder zwangsweise gegen seinen Willen. Die Ausschließung aufgrund einer Ausschließungsklausel erfolgt ebenfalls gegen den Willen des betreffenden Gesellschafters, wobei die Einziehung in § 34 GmbHG im Gegensatz zur Ausschließung gesetzlich geregelt ist.
3.2 Unterschied zwischen Einziehung und Ausschluss
Die Einziehung (= Amortisation) zielt auf den Geschäftsanteil und vernichtet denselben, während sich der Ausschluss primär gegen die Mitgliedschaft richtet und den Anteil zumindest zunächst nicht untergehen lässt. Die unten vorgeschlagene Satzungsklausel enthält sowohl die Möglichkeit des Ausschlusses als auch jene der Einziehung. Der betreffende Gesellschafterbeschluss muss klar gefasst werden. Da im Fall des Ausschlusses der Geschäftsanteil dadurch noch nicht vernichtet wird, muss er anschließend auf einen Dritten übergehen oder eingezogen werden. Die Einziehung kann also dem Ausschluss folgen. Für die Übertragung bedarf es allerdings einer Abtretung. Die vorgeschlagene Satzungsklausel ordnet daher an, dass schon jetzt die GmbH bevollmächtigt wird, namens des auszuschließenden Gesellschafters die Abtretung an einen Mitgesellschafter oder an einen Dritten zu erklären. Ob diese Klausel tatsächlich einer Inhaltskontrolle standhält, bleibt abzuwarten. Solange das Abfindungsinteresse des ausschließenden Gesellschafters gewahrt ist, müsste diese Klausel zulässig sein.
3.3 Einziehungs- bzw. Ausschlussgründe
Besondere Sorgfalt sollte auf die Verankerung der Einziehungs- bzw. Ausschlussgründe gelegt werden. Die hier vorgeschlagene Satzungsklausel enthält das zu regelnde Minimum. Darüber sollten insbesondere, wenn spezielle Verpflichtungen einzelner Gesellschafter in die Satzung aufgenommen werden, wie etwa ein Wettbewerbsverbot oder die Sonderpflicht zur Mitarbeit, Einziehungsgründe bei Verstößen vereinbart werden.
Verletzt beispielsweise der Gesellschafter das Wettbewerbsverbot, sollte dies ausdrücklich auch als Einziehungs- oder Ausschließungsgrund aufgenommen werden. Insofern sollte man sich nicht darauf verlassen, dass der entsprechende Verstoß einen wichtigen Grund darstellt, der ohnehin zur Einziehung bzw. zum Ausschluss berechtigen würde.
3.4 Abfindung
Der Ausschluss bzw. die Einziehung ist nur gegen Abfindung zulässig. Hierbei kann der Ausschluss bzw. die Einziehung bereits vor Zahlung der Abfindung wirksam werden, wobei die Gesellschafter, die für den Ausschluss bzw. Einziehung gestimmt haben, für die Zahlung der Abfindung haften können. Eine Haftung der Mitgesellschafter soll aber nach einem späteren BGH-Urteil nur dann in Betracht kommen, wenn sie die Zahlung der Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen treuwidrig verhindert haben. Möglich ist auch eine Vereinbarung des Inhalts, dass die Stimmrechte aus dem Geschäftsanteil nach Fassung und Zugang des Beschlusses ruhen. Dies ist sinnvoll, damit der betroffene Gesellschafter keinen Schaden mehr anrichten kann.
Bei der Zahlung der Abfindung muss jedoch die Liquidität der Gesellschaft geschützt werden, weshalb eine Ratenzahlung angeordnet werden sollte. Zu beachten ist ferner, dass Abfindungen nur aus dem ungebundenen Vermögen möglich sind, d. h. das Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, darf für die Abfindungszahlungen nicht verwendet werden.
3.5 Kaduzierung
Sofern ein Gesellschafter seine auf ihn entfallene Stammeinlage trotz Fälligkeit nicht einzahlt, kommt eine Kaduzierung des Geschäftsanteils in Betracht. Im Rahmen des aufwendigen Kaduzierungsverfahrens ist schließlich gem. § 23 GmbHG die Verwertung des Geschäftsanteils im Wege der Versteigerung vorgesehen. Da diese kostenintensiv und umständlich ist, sollte die Satzung die Verwertung durch freihändigen Verkauf anordnen (siehe Muster).
3.6 Musterformulierung: Einziehung/Ausschluss und Kaduzierung
Einziehung/Ausschluss und Kaduzi...