Das GmbHG sieht eine Kündigung der Gesellschaft nicht vor, eine solche sollte bzw. könnte jedoch vertraglich vereinbart werden.
4.1 Kündigung aus wichtigem Grund
Es ist anerkannt, dass ein Austritt des Gesellschafters aus wichtigem Grund jederzeit möglich sein muss. Dies folgt aus dem Rechtsgrundsatz, wonach Dauerschuldverhältnisse jederzeit aus wichtigem Grund, d. h. wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist, beendbar sein müssen (vgl. § 314 BGB).
4.2 Ordentliche Kündigung
Die unten vorgeschlagene Klausel betrifft die ordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund, die eine Alternative zu der Anteilsübertragung durch den ausscheidewilligen Gesellschafter beinhaltet. Im Gegensatz zur vorhergehenden Einziehungs- bzw. Ausschlussklausel geht nunmehr die Initiative vom Gesellschafter aus. Dieser sollte die Möglichkeit haben, gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden.
Die Kündigung muss entweder im Wege der Einziehung oder durch Übertragung des Anteils auf einen Dritten umgesetzt werden (4.3). Problematisch wird es, wenn die Gesellschaft sich nicht rührt, d. h. nach der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist keinerlei Anstalten unternimmt, den Anteil einzuziehen oder auf einen Dritten zu übertragen. In einer solchen Konstellation soll der Geschäftsführer die Möglichkeit haben, Auflösungsklage hinsichtlich der gesamten Gesellschaft zu erheben oder aber auf die Einziehung des Geschäftsanteils gegen Abfindung zu klagen.
4.3 Musterformulierung: Kündigung des Gesellschafters
Kündigung des Gesellschafters
(1) |
Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen; sie ist an die Gesellschaft zu richten. Die Mitgesellschafter sind berechtigt im Fall der Kündigung eines Gesellschafters eine Anschlusskündigung mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalenderjahres zu erklären. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, der nicht gekündigt hat, kann dieser bis zum Schluss des Kalenderjahres entscheiden, ob er die Gesellschaft fortsetzt oder diese liquidiert wird. Kündigen alle Gesellschafter die Gesellschaft, findet ebenfalls die Liquidation statt. |
(2) |
Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres zur Folge. Von diesem Zeitpunkt an ruhen die Gesellschafterrechte des ausscheidenden Gesellschafters. |
(3) |
Der ausscheidende Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil auf die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung oder – nach Wahl der Gesellschaft durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss – auf die GmbH oder auf einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten zu übertragen oder die Einziehung durch Mehrheitsbeschluss zu dulden. Die bei der anteiligen Übertragung auf die Gesellschafter entstehenden unteilbaren Spitzenbeträge sind den Gesellschaftern zu Bruchteilen entsprechend ihrer Beteiligung zu übertragen, wobei anschließend ein Ausgleich über eine Kapitalerhöhung zu erfolgen hat. |
(4) |
Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung, die gemäß § ___ dieses Vertrags zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Gesellschaft haftet im Fall der Übertragung des Anteils auf einen Dritten bzw. Mitgesellschafter neben dem Erwerber gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Abfindung. |