Regelung durch Satzung

Grundsätzlich sieht § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG die Verteilung des Gewinns nach dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter untereinander vor. Aber es ist zulässig, in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag eine davon abweichende Regelung zu beschließen. So ist es denkbar, dass sich die Gewinnverteilung nach den tatsächlich erfolgten Einlagen berechnet oder bestimmten Gesellschaftern ein Vorabgewinn zustehen soll, etwa, wenn sie in besonderem Maße, unabhängig von ihrer (finanziellen) Beteiligung, den Erfolg der GmbH in besonderem Maße prägen.

Nachträgliche Änderung der Satzung

Sieht der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung die Möglichkeit der inkongruenten Gewinnausschüttung nicht vor, kann die Satzung in der Regel auch nachträglich geändert werden. Ausnahmen können sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ergeben. Beschließt die GmbH trotz fehlender satzungsrechtlicher Bestimmung dazu eine inkongruente Gewinnausschüttung, ist der Beschluss, solange sie nicht angefochten wird, handelsrechtlich wirksam. Deshalb ist umstritten, ob die Finanzverwaltung zu Recht zur steuerlichen Anerkennung fordern kann, dass ein solcher Beschluss steuerlich nur anzuerkennen ist, wenn der benachteiligte Gesellschafter dem Verwendungsbeschluss zustimmt. In der Literatur wird vertreten, dass – solange keine Anfechtung des Beschlusses erfolgt – dieser handelsrechtlich wirksam sei; die Finanzverwaltung könne sich nicht einfach über diese Wirksamkeit hinwegsetzen, denn ein wirksamer, aber anfechtbarer Beschluss bleibt solange wirksam, solange er nicht angefochten wird.[1]

Öffnungsklausel in der Satzung

Um sich alle Optionen für die Zukunft offenzuhalten und zur Vermeidung von Konflikten mit der Finanzverwaltung bei der Frage der steuerlichen Anerkennung, sollte in der Satzung eine Regelung aufgenommen werden, nach der inkongruente Gewinnausschüttungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. In der Praxis finden sich vor allem Regelungen, nach denen inkongruente Gewinnausschüttungen von der Gesellschaft

  • mit Zustimmung der benachteiligten Gesellschafter,
  • mit Zustimmung aller Gesellschafter (Einstimmigkeitsprinzip) oder
  • mit einer in der Satzung festgelegten Mehrheit der Gesellschafter (z. B. 3/4 Mehrheit oder einfache Mehrheit)

beschlossen werden können.

Ist eine solche Regelung in der Satzung enthalten und wird ein der Satzung entsprechender Beschluss getroffen, ist die inkongruente Gewinnausschüttung gesellschaftsrechtlich wirksam.

(Inkongruente) Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Anteilen

Häufig wird im Zusammenhang mit dem Verkauf von Anteilen an der GmbH vereinbart, dass der verkaufende Gesellschafter am später festzustellenden Gewinn in bestimmter Weise beteiligt werden soll, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Gesellschafter ist. Hintergrund ist, dass Verwendungsbeschlüsse und Ausschüttungen erst nach Feststellung des Jahresabschlusses möglich sind. Soll der Verkäufer von Geschäftsanteilen noch am Gewinn des Verkaufsjahres beteiligt werden, muss er durch den Kaufvertrag dafür Sorge tragen, dass zu seinen Gunsten von den neuen Gesellschaftern ein Ausschüttungsbeschluss getroffen wird. Dazu genügt in der Regel eine Vereinbarung im Kaufvertrag, dass der bzw. die neuen Gesellschafter an dem Gewinn/Verlust der GmbH ab einem bestimmten Stichtag beteiligt sind. Durch eine solche Regelung wird im Verhältnis der bisherigen und der neuen Gesellschafter festgelegt, bis wann Gewinne der GmbH den alten Gesellschaftern schuldrechtlich zustehen sollen. Solche Klauseln finden sich regelmäßig in Anteilskaufverträgen und können je nach Ausgestaltung auch Einfluss auf den Kaufpreis des Anteils haben.

Zur Realisierung dieser Gewinne ist es erforderlich, dass die neuen Gesellschafter nach Feststellung des Jahresabschlusses einen entsprechenden Verwendungsbeschluss treffen, in dem die Gewinne, wie im Kaufvertrag vereinbart, an Alt- und Neugesellschafter ausgeschüttet werden. Fassen die neuen Gesellschafter keinen Ausschüttungsbeschluss zugunsten des Altgesellschafters, sondern wird der Gewinn in Gewinnrücklagen eingestellt, sind die neuen Gesellschafter ggfs. schadensersatzpflichtig.[2]

Zivilrechtliche Wirksamkeit inkongruenter Gewinnausschüttung ohne entsprechende Regelung in der Satzung

Ist nach dem Gesellschaftsvertrag keine inkongruente Gewinnausschüttungen vorgesehen und wird trotzdem eine solche Gewinnausschüttung beschlossen, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit und Unanfechtbarkeit eines solchen Beschlusses.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann eine inkongruente Gewinnausschüttung auch dann zivilrechtlich wirksam sein, wenn die Satzung der GmbH eine solche nicht vorsieht. Grundsätzlich hat ein ehemaliger Gesellschafter keinen Anspruch auf Beteiligung an einem Gewinn, der erst nach seinem Ausscheiden aus der GmbH festgestellt wird. Und zwar auch dann nicht, wenn er in dem Zeitraum, für den der Gewinn festgestellt wird, noch an der GmbH beteiligt war.

Grundsätz...

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