Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Gewinnverwendungsbeschluss
- Vorabausschüttung
- Gewinnvortrag
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern für offene Ausschüttungen |
0755 |
3519 |
|
Sonstige Verbindlichkeiten |
Vorabausschüttung |
2870 |
7790 |
|
Ausschüttung |
So kontieren Sie richtig!
Beschließen die Gesellschafter einer GmbH eine Gewinnausschüttung, erfolgt die Buchung auf das Konto "Gewinnvortrag vor Verwendung" 0860 (SKR 03) bzw. 2970 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen" 0755 (SKR 03) bzw. 3519 (SKR 04).
Buchungssatz:
Gewinnvortrag vor Verwendung |
|
an Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Gewinnausschüttung wird beschlossen
Die Gesellschafter der X-GmbH beschließen im Geschäftsjahr 02 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 50.000 EUR. Es handelt sich um Gewinn, der aus dem Geschäftsjahr 01 vorgetragen wurde.
Buchungsvorschlag: Gewinnvortrag
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
9000/9000 |
Saldenvorträge Sachkonten |
50.000 |
0860/2970 |
Gewinnvortrag vor Verwendung |
50.000 |
Buchungsvorschlag: Gewinnausschüttung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0860/2970 |
Gewinnvortrag vor Verwendung |
50.000 |
0755/3519 |
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen |
50.000 |
3 Gewinnverwendung: Beschluss der Gesellschafterversammlung, Gegenstand des Gewinnanspruchs und Vorabausschüttung
3.1 Die Gesellschafterversammlung beschließt die Gewinnverwendung
§ 29 Abs. 1 GmbHG regelt die Gewinnverwendung. Danach bestimmt die Gesellschafterversammlung – soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist – mit einfacher Mehrheit, ob und in welcher Höhe ausschüttungsfähige Überschüsse an die Gesellschafter verteilt werden. Zwar haben die Gesellschafter nach Satz 1 1. Halbsatz der Vorschrift Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, allerdings sieht der 2. Halbsatz vor, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Jahresüberschuss nicht durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Gewinnverteilung ausgeschlossen ist. Danach können die Gesellschafter beschließen, dass zu Lasten des Jahresüberschusses Beträge entweder in die Gewinnrücklage eingestellt oder als Gewinn vorgetragen werden.
3.2 Gegenstand des Gewinnanspruchs ist der Jahresüberschuss
Im Normalfall ist Gegenstand des Gewinnanspruchs des Gesellschafters der Jahresüberschuss mit folgenden Modifikationen:
|
Jahresüberschuss |
+ |
Gewinnvortrag aus Vorjahren |
./. |
Verlustvortrag aus Vorjahren |
./. |
gesetzlich vorgeschriebene Einstellungen in Rücklagen |
./. |
durch den Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene Einstellungen in Rücklagen |
./. |
Einstellungen in Rücklagen durch Gesellschafterbeschluss |
./. |
Gewinnanteile, die einer gesetzlichen oder vertraglichen Ausschüttungssperre unterliegen |
./. |
zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverteilungsbeschlusses |
= |
Gewinnanspruch |
Tab. 1: Berechnung des Gewinnanspruchs
Besonderheit bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft
Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten. Vielmehr muss diese jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses, der um einen möglichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr gemindert worden ist, in eine Rücklage einstellen. Diese Rücklage darf nur zur Kapitalerhöhung verwendet werden. Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, ist die Feststellung des Jahresabschlusses nichtig.
3.3 Vorabausschüttungen sind zulässig
Während bei der AG Vorabausschüttungen nur nach Ablauf eines Geschäftsjahres und aufgrund einer vorläufigen Bilanz möglich sind, sind Vorabausschüttungen bei der GmbH allgemein zulässig.
Vorabausschüttungen sind Dividendenzahlungen, die vor dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zu Lasten des Ergebnisses des laufenden Geschäftsjahres, dessen Jahresabschluss noch nicht festgestellt worden ist, geleistet werden.
Wirksamkeit eines Vorabausschüttungsbeschlusses
Die Wirksamkeit des Vorabausschüttungsbeschlusses hängt davon ab, ob bei der Beschlussfassung mit einem die Ausschüttung deckenden Ergebnis i. S. d. § 29 Abs. 1 GmbHG zu rechnen ist. Erfolgt ein Beschluss über die Vorabausschüttung, obwohl klar ist, dass das Geschäftsjahr mit einem Verlust enden wird, ist der Beschluss unwirksam.
Vorabausschüttung
Die Gesellschafter der X-GmbH beschließen in 02 eine Gewinnausschüttung für dieses Geschäftsjahr in Höhe von 50.000 EUR. Die Gesellschafter sind nicht kirchensteuerpflichtig.
Die Ausschüttung unterliegt regelmäßig beim Gesellschafter der Besteuerung. Zu beachten ist hierbei, dass die Gesellschaft im Rahmen des Abgeltungsverfahrens die Steuer bereits einzubehalten und direkt an das Finanzamt auszukehren hat. Damit ergeben sich für die beschlossenen Gewinnausschüttung folgende Auszahlungen:
beschlossene Gewinnausschüttung, brutto |
|
50.000,00 EUR |
hierauf einzubehaltende Steuern: |
|
|
Abgeltungssteuer, 50.000 EUR * 25 % = |
12.500,00 EUR |
|
Solidaritätszuschlag, 12.500 EUR * 5,5 % = |
687,50 EUR |
|
Steuern gesamt (an das Finanzamt abzuführen) |
13.187,50 EUR |
... |