Die Gründung einer GmbH gegen Bareinlagen, d. h. gegen in Geld zu leistende Einlagen der Gesellschafter, ist die Regel und weniger kompliziert als eine Sachgründung.
2.1 Beurkundung des Gesellschaftsvertrags
Erste Voraussetzung ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Die Gründergesellschafter müssen sich grundsätzlich vor dem Notar zusammenfinden, der den Gesellschaftsvertrag unter Anwesenheit aller Gesellschafter beurkundet. Die Vertretung der Gesellschafter ist möglich; die Vollmacht, mit der sich der Vertreter für den abwesenden Gesellschafter legitimiert, muss aber ihrerseits notariell beurkundet oder notariell beglaubigt sein (§ 2 Abs. 2 GmbHG). Seit dem 1. August 2022 ist die gleichzeitige Anwesenheit der Gesellschafter beim Notar nicht mehr in jedem Fall erforderlich, der Gesetzgeber lässt die Gründung, d. h., die notarielle Beurkundung, im Wege der Videokommunikation zu (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Dies gilt auch für die Errichtung der Vollmachten für die Gründung (§ 2 Abs. 2 GmbHG).
2.2 Zulässigkeit der Rechtsform
Eine GmbH ist nahezu für jeden Zweck zugelassen, es gibt nur wenige Ausnahmen. Möchten sich z. B. Freiberufler in der GmbH zusammenschließen, ist zunächst zu klären, ob die GmbH für diese Rechtsform zugelassen ist. Mittlerweile wird die GmbH soweit bekannt für alle Freiberufler bis hin zur Praxis-GmbH für Ärzte zugelassen. Dabei ist aber zu prüfen, welche weiteren Voraussetzungen das Berufsrecht speziell für den Zusammenschluss der Freiberufler in der Rechtsform der GmbH stellt, z. B. in der Regel, dass die Geschäftsführung zumindest überwiegend in den Händen der Freiberufler liegen muss oder Dritte nicht oder nur unter bestimmen Bedingungen am Gewinn beteiligt sein dürfen.
Apotheker- oder Notar-GmbH unzulässig
So ist die Anwalts-GmbH oder die Architekten-GmbH unter bestimmten Bedingungen zugelassen, unzulässig ist aber die Gründung einer Apotheker- oder Notar-GmbH (siehe zur Apotheke § 8 Apothekengesetz, der anordnet, dass mehrere Personen eine Apotheke nur in der Rechtsform einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben können).
Ebenfalls verboten ist die Rechtsform der GmbH für die Gründung von Hypothekenbanken, Bausparkassen und für Versicherungsunternehmen in den meisten Sparten, wie z. B. in der Kranken-, Lebens- und Sachversicherung. Das Geschäft der Rechtsschutzversicherung darf aber z. B. in der Rechtsform der GmbH betrieben werden.
2.3 Mindestinhalt der Satzung
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss mindestens die Firma, d. h. den Namen der Gesellschaft, den Sitz und den Gegenstand des Unternehmens festlegen. Ferner ist der Betrag des Stammkapitals anzugeben sowie die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt (§ 3 Abs. 1 GmbHG).
2.3.1 Firma
Bei der Wahl der Firma der GmbH sind die handelsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu gehört, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist und keine täuschenden Zusätze enthält. Bevor eine Firma festgelegt wird, sollten sich die Gesellschafter vorab vergewissern, ob der von ihnen gewünschte Name bereits anderweitig von Unternehmen als Firmenname verwendet wird, oder ob es Markenschutz für diese Bezeichnung gibt.
Markenrechtsrecherche durchführen
Ein Versicherungsvermittler möchte eine Versicherungsmakler GmbH unter der Firma Sicuro Versicherungsmakler GmbH gründen. Bevor er einen Gesellschaftsvertrag mit diesem Namen beurkunden und Briefbögen anfertigen lässt sowie eine Werbeaktion startet, was sehr kostenintensiv sein kann, sollte er sich zunächst durch eine Markenrechtsrecherche vergewissern, ob der Name frei ist. Ferner sollte er vorab bei der IHK nachfragen, ob diese ihrerseits Bedenken gegen die Firmierung hat. Es gibt spezielle Unternehmen, die Markenrechtsrecherchen durchführen. Auch besteht die Möglichkeit, sich direkt an das Patentamt zu wenden, das das Markenregister führt (siehe www.dpma.de).
2.3.2 Unternehmensgegenstand
Bestimmtheit
Beim Unternehmensgegenstand ist zu beachten, dass dieser hinreichend bestimmt sein muss, er darf nicht zu allgemein gefasst werden. So genügt es z. B. nicht, wenn der Gegenstand mit dem "Betreiben von Handelsgeschäften" angegeben wird.
Staatliche Genehmigung
Auch sollten sich die Gesellschafter davor hüten, auf Vorrat zu viele Tätigkeiten in den Unternehmensgegenstand hineinzunehmen. Es besteht dabei die Gefahr, dass erlaubnispflichtige Tätigkeiten einbezogen werden. In diesem Fall muss die Eintragung wieder gelöscht werden, wenn die entsprechende öffentlich-rechtliche Genehmigung nicht erteilt wird. Unterliegt der beabsichtigte Unternehmensgegenstand einer staatlichen Genehmigung, sollte vorab geklärt werden, ob die Voraussetzungen für diese vorliegen.
Handwerkskarte für Handwerks-GmbH notwendig
So benötigt eine Handwerks-GmbH eine Handwerkskarte, d. h., sie muss eine Eintragung in der Handwerksrolle für die entsprechenden Gewerke nachweisen. Dabei ist ferner Voraussetzung, dass nur die Gewerke in den Unternehmensgegenstand aufgenommen werden, für die tatsächlich die handwerksr...