Die namens der Gesellschaft Handelnden trifft nach § 11 Abs. 2 GmbHG eine persönliche unbeschränkte Haftung. Als Handelnde im Sinne dieser Vorschrift sind aber nicht alle Mitarbeiter der Gesellschaft, sondern lediglich die Geschäftsführer oder die, die wie solche auftreten, z. B. Gesellschafter, die sich zum faktischen Geschäftsführer aufschwingen.[8] Der Geschäftsführer muss nicht selbst gehandelt haben, es genügt, wenn er sich dritter Personen, z. B. nachgeordneter Mitarbeiter, bedient, die auf seine Weisung oder Veranlassung z. B. einen Vertrag abschließen, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Die Handelndenhaftung erfasst nur rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Ansprüche, sie betrifft z. B. nicht die kraft Gesetzes entstehenden Ansprüche auf die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Handelndenhaftung erlischt, ebenso wie die Verlustdeckungshaftung, mit der Eintragung in das Handelsregister.

 

Erstattung/Freistellung für Grundstückskaufpreis

Im Beispiel der unter Ziffer 1.2. erwähnten Adrian Holding GmbH i.G., in dem der Geschäftsführer für die GmbH i.G. bereits das Betriebsgrundstück und die Anteile an der Produktions-GmbH erworben hat, platzt die Finanzierungszusage. Die GmbH i.G. wird daraufhin nicht mehr im Handelsregister eingetragen und fällt in die Insolvenz. Die Verkäufer bestehen auf Zahlung des Kaufpreises und können nun den Geschäftsführer als Handelnden persönlich in Anspruch nehmen, dieser kann Erstattung/Freistellung von den Gesellschaftern verlangen.

Wird der Geschäftsführer aus der Handelndenhaftung in Anspruch genommen, hat er zudem einen Erstattungsanspruch gegen die GmbH i. G., der indes in der Insolvenz der Vor-GmbH wertlos sein wird. Die Gesellschafter wiederum haften im Rahmen der Verlustdeckungshaftung auch für diesen Anspruch.

[8] BGH, Urteil v. 31.5.1976, BGHZ 66 S. 359; siehe ausführlich zur Handelndenhaftung: Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, 5. Aufl. 2019, 3. Teil E.

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