Zusammenfassung

 
Begriff

Wird bei der Gründung der GmbH oder bei einer Kapitalerhöhung die Einlage statt in Geld in anderen Werten geleistet, handelt es sich um Sacheinlagen bzw. eine Sachgründung bzw. eine Sachkapitalerhöhung. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag bzw. im Beschluss zur Kapitalerhöhung genau bezeichnet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG und § 9 GmbHG.

1 Festsetzung im Gesellschaftsvertrag

Bevor die GmbH oder die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden kann, müssen die Sacheinlagen geleistet worden sein. Die Sacheinlagen stehen den Geschäftsführern "zur freien Verfügung", wenn alle Rechtshandlungen vollzogen sind (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Erst dann gehören die Eigentums- und Nutzungsrechte endgültig zum Vermögen der GmbH. So muss bei Grundstücken zumindest die Auflassung erklärt worden sein.

2 Welche Gegenstände sind einlagefähig?

Als Sacheinlage kommen alle Gegenstände in Betracht, die im Zeitpunkt der Einbringung einen erfassbaren Vermögenswert haben. Einlagetauglich ist damit jeder Vermögensgegenstand mit gegenwärtig erfassbarem wirtschaftlichen Wert, der der Gesellschaft zur freien Verfügung gestellt werden kann. Die folgenden Gegenstände sind einlagefähig:

  • Sachen: Sachen sind bewegliche oder unbewegliche körperliche Gegenstände.
  • Rechte: Hier kommen vornehmlich Aktien, GmbH-Anteile sowie öffentliche Konzessionen in Betracht.
  • Forderungen: Hier kommen Forderungen gegen Dritte, gegen die Gesellschaft oder die Befreiung der GmbH von Forderungen Dritter in Betracht. Dazu gehören z. B. Ansprüche auf die Rückzahlung von Darlehen oder auf die Bezahlung von Waren oder Ansprüche auf Werklohn für erbrachte Bauleistungen. Dagegen ist die Verpflichtung zu eigenen oder fremden Dienstleistungen nicht einlagefähig.
  • Sach- und Rechtsgesamtheiten: Hier kommen Handelsgeschäfte, also Unternehmen, Teilbetriebe, der Kundenstamm und ein bestimmtes Know-how in Betracht.

3 Bewertung der Einlagen im Sachgründungsbericht

Die Sacheinlagen sind grundsätzlich von den Gesellschaftern zu bewerten. Das bringt ein zusätzliches Risiko für die Gesellschaftsgläubiger mit sich, wenn der Wert der Sacheinlage nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage erreicht. Daher müssen die Gesellschafter für die Angemessenheit der Bewertung die maßgeblichen Umstände in einem Sachgründungsbericht darlegen. Wird ein Unternehmen im Wege der Sacheinlage eingelegt, sind die letzten beiden Jahresergebnisse des Unternehmens dem Sachgründungsbericht beizufügen (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ist ein Sachgründungsbericht nicht vorgeschrieben. Wird ein Unternehmen eingebracht oder ist die Bewertung der Einlagen mit Know-how verbunden, kann und wird das Handelsregister aber eine Werthaltigkeitsbescheinigung anfordern.

 
Achtung

Qualifizierte Unterlagen einreichen

An der schriftlichen Erstellung des Sachgründungsberichts müssen alle Gesellschafter mitwirken, auch diejenigen, die nicht selbst Sacheinlagen zu leisten haben. Alle Gesellschafter (Gründer) müssen diesen unterzeichnen. Schon aus Haftungsgründen ist dringend zu empfehlen, qualifizierte Unterlagen über den Wert der Sacheinlagen einzureichen. So muss angegeben werden, ob die Stammeinlage durch den Verkehrswert des eingelegten Gegenstandes gedeckt wird. Bei einem Unternehmen, das Gegenstand einer Sacheinlage ist, wird in der Praxis meist ein Werthaltigkeitsnachweis bzw. eine Werthaltigkeitsbescheinigung gefordert. Diese muss nicht von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer erfolgen. Vielmehr erstellt diese in der Praxis häufig der Steuerberater, der das Unternehmen, das eingebracht werden soll, bisher betreut hat.

Eine Differenzhaftung des Gesellschafters, der die Sacheinlage versprochen hat (Sacheinleger), besteht, wenn der Wert der Sacheinlage nicht den Wert der übernommenen Stammeinlage erreicht (§ 9 GmbHG). Die Mitgesellschafter trifft gemäß § 9a GmbHG wegen falscher Angaben bei Gründung eine gesamtschuldnerische Haftung. In diesem Fall liegt eine Überbewertung vor. Das Registergericht darf die Eintragung nicht vollziehen. Daneben besteht die vorgenannte Differenzhaftung des Sacheinlegers bzw. die Haftung der Gründer, ggf. auch der Geschäftsführer. Der Sacheinleger hat in Höhe des Fehlbetrages die Resteinlage in bar zu erbringen (§ 9 Abs. 1 GmbHG). Dabei verjährt der Anspruch der Gesellschaft in 10 Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister (§ 9 Abs. 2 GmbHG).

 
Praxis-Beispiel

Überbewertete Sacheinlage

A und B gründen die X GmbH. Das Stammkapital beträgt 30.000 EUR. A erbringt eine Bareinlage in Höhe von 15.000 EUR, während B einen Lkw einbringt, der mit 15.000 EUR bewertet wird. Stellt sich heraus, dass der Lkw überbewertet ist, schuldet B die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Lkws und der übernommenen Stammeinlage in bar. A trifft insoweit auch gesamtschuldnerisch eine Ausfallhaftung gemäß § 9a GmbHG, da auch er die falsche Angabe im Sac...

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