Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Gemischte Einlage
- Bewertung der Sacheinlage
- Prüfung des Registergerichts
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Gezeichnetes Kapital |
0800 |
2900 |
|
Gezeichnetes Kapital |
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, nicht eingefordert |
0820 |
2910 |
|
nicht eingeforderte ausstehende Einlagen |
So kontieren Sie richtig!
Die Buchung des Wirtschaftsguts, welches als Sacheinlage in die GmbH eingebracht wird, erfolgt auf das jeweilige Anlagenkonto, z. B. auf das Konto "Pkw" 0320 (SKR 03) bzw. 0520 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Gezeichnetes Kapital" 0800 (SKR 03) bzw. 2900 (SKR 04).
Buchungssatz:
Anlagenkonto |
|
an Gezeichnetes Kapital |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Sachgründung – zur Erfüllung der Einlageverpflichtung wird die Büroeinrichtung eingebracht
Hans Groß und Wolfgang Müller gründen die HaWo-GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 EUR. Hans Groß übernimmt Geschäftsanteile von 30.000 EUR und Wolfgang Müller Geschäftsanteile von 20.000 EUR. Zur Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung bringt Hans Groß seinen Pkw und Wolfgang Müller die gesamte Büroeinrichtung in die GmbH ein. Es wird unterstellt, dass der Wert des Pkw 30.000 EUR und der Wert der Büroeinrichtung 20.000 EUR beträgt.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0320/0520 |
Pkw |
30.000 |
|
|
|
0420/0650 |
Büroeinrichtung |
20.000 |
0800/2900 |
Gezeichnetes Kapital |
50.000 |
3 Welches Mindeststammkapital für die Gründung aufgebracht werden muss
Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 EUR. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf mindestens 1 EUR lauten. Mangels einer anderweitigen Regelung gewährt jeder Geschäftsanteil von 1 EUR eine Stimme.
Damit können die GmbH-Gründer sehr flexibel über die Höhe ihrer Geschäftsanteile bestimmen. Außerdem kann die Höhe der Nennbeträge der verschiedenen Geschäftsanteile verschieden hoch sein. Voraussetzung ist nur, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmt. Die GmbH-Gründer können auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
Die Teilung von Geschäftsanteilen ist ohne jede Einschränkung zulässig. Das Verfahren der Teilung ist in § 46 Nr. 4 GmbHG geregelt.
Besonderheiten bei der "Mini-GmbH"
Seit 2008 ist auch die Gründung einer "Mini-GmbH" in Form einer UG (haftungsbeschränkt) möglich. Bei dieser beträgt das Mindeststammkapital lediglich 1 EUR. Wichtig ist, dass die Gründung nur unter Verwendung einer Muster-Satzung und bei ausschließlich sofort zu erbringender Bareinlage in voller Höhe möglich ist. Die Vereinbarung von Sacheinlagen ist für die haftungsbeschränkte UG nicht möglich.
4 Stammeinlagen als Bar- oder Sacheinlagen möglich
Neben der Erbringung der Stammeinlagen in Form von Bareinlagen ist regelmäßig auch die Erbringung von Sacheinlagen möglich. Zu beachten ist, dass Voraussetzung für die Leistung von Sacheinlagen jedoch deren Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag ist. Dort muss sowohl der Betrag des Geschäftsanteils sowie die genaue Bezeichnung des Gegenstands der Sacheinlage (z. B. Fahrgestellnummer für einen Lkw, Lagebezeichnung und Grundbuchnummer für ein unbebautes Grundstück) explizit verzeichnet werden. Des Weiteren muss in einem ergänzenden Sachgründungsbericht eine genaue Darstellung der Leistung der Sacheinlagen sowie der Umstände (Art und Weise) der Einlagen erfolgen. Der Sachgründungsbericht ist durch alle Gesellschafter zu unterzeichnen.
Auch die Einbringung einer gemischten Sacheinlage ist möglich. Diese liegt regelmäßig dann vor, wenn der Wert des Gegenstandes der Sacheinlage höher als der Nennwert der geschuldeten Einlage ist. In diesem Fall verpflichtet sich die Gesellschaft zur Erstattung des Differenzbetrages, z. B. durch Zahlung, dem einbringenden Gesellschafter gegenüber.
5 Sacheinlagen müssen vollständig geleistet sein
Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung in das Handelsregister erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ¼ des Nennbetrags eingezahlt wurde. Grundsätzlich muss auf das Stammkapital so viel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der Bareinlagen zuzüglich des Werts der Sacheinlagen die Hälfte des Stammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht.
Während also bei der Bargründung lediglich 25 % des Nennbetrags sofort eingezahlt werden müssen, sind Sacheinlagen vollständig im Vorhinein zu erbringen. Sacheinlagen sind in der Satzung festgesetzte Leistungen, die nicht auf Barleistungen bezogen sind. Dabei kommen nur verkehrsfähige Gegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert in Betracht, wie bspw.
- Forderungen,
- Urheberrechte,
- bewegliche Wirtschaftsgüter oder
- Immobilien.
Dienstleistungen als Sacheinlage nicht möglich
Dienstleistungen können grundsätzlich nicht eingelegt werden.
Bei einer Sachgründung weist die Satzung die Besonderheit auf, dass die Gegenstände der Sacheinlage exakt zu bezeichnen und auf die konkret übernommenen Geschäftsanteile zu beziehen sind. Dabei muss der Wert der Sacheinlage den Betrag der übernommenen Geschäftsanteile erreichen (oder überschreiten).
Fehlende Aufnahme in der Satzung
Wurde die Sacheinlage nicht in der Satzung beurkundet, kann sich der Gründer nur durch ein...