Begriff

Der Gesellschaftsvertrag muss den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage enthalten. Die einzelnen zu leistenden Stammeinlagen zählen damit zum notwendigen Inhalt der Satzung. Außerdem darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, die bar zu leisten ist, mindestens ein Viertel eingezahlt ist sowie Sacheinlagen vollständig geleistet worden sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 3, 5, 7 GmbHG und § 14 GmbHG.

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