Darum geht es Sofortmaßnahmen Das müssen Sie beachten
1. Überprüfen Sie die Regelungen des Gesellschaftsvertrags. In der gängigen Praxis wird der Tod eines Gesellschafters und der Verbleib seiner Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Überprüfen Sie zuallererst, was im Gesellschaftervertrag für den Todesfall vorgesehen ist. Sollten Sie keinen aktuellen Vertrag zur Hand haben, können Sie diesen kostenlos im Internet unter www.handelsregister.de downloaden.

Fehlen einer Regelung

Soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält oder auf die gesetzliche Regelung abstellt, geht der Anteil auf die Erben des Gesellschafters über. Diese können sich nach einem Testament oder nach dem Gesetz bestimmen. Mehrere Erben können die Rechte an dem Geschäftsanteil nur gemeinsam ausüben.[1]

Ausschluss der Vererbung

Der Ausschluss der Vererblichkeit von Geschäftsanteilen in Gesellschaftsverträgen ist grundsätzlich unzulässig.

Einziehung des Geschäftsanteils

Eine häufig in Gesellschaftsverträgen anzutreffende Regelung ist die Möglichkeit der Einziehung des Geschäftsanteils im Falle des Todes. Die Einziehung hat zur Folge, dass der Anteil mitsamt aller Rechte und Pflichten untergeht.[2] Voraussetzung für die Möglichkeit der Einziehung ist aber, dass der Anteil auch voll geleistet wurde. Ist der Anteil nicht voll eingezahlt, besteht gem. § 21 GmbHG die Möglichkeit, die Erben aus der Gesellschaft auszuschließen. Darüber hinaus ist eine Einziehungsregelung nur wirksam, wenn sie mit einer angemessenen Abfindung des/der Erben verbunden ist.

Abtretungsklausel

Ebenso häufig verbreitet ist auch eine Regelung, nach welcher der Geschäftsanteil bei Tod eines Gesellschafters einer bestimmten Person oder aber der Gesellschaft selbst zukommen soll. Zum Teil wird auch der Gesellschaft oder einer einzelnen Person das einseitige Recht verliehen, den Nachfolger bestimmen zu dürfen. Eine solche Regelung ist einer etw. anderslautenden Regelung im Testament des Verstorbenen im Regelfall vorrangig.
2. Informieren Sie die anderen Gesellschafter. Setzen Sie die übrigen Gesellschafter von dem Tod in Kenntnis. Beraten Sie sich im Sinne der für die Gesellschaft günstigsten Reaktionsmöglichkeiten und Interimslösungen. Haben die übrigen Gesellschafter Bedenken gegen die Übertragung der Geschäftsanteile nach den im Gesellschaftsvertrag oder Gesetz vorgesehenen Regelungen (z. B. weil die Abfindungsbeträge zu hoch erscheinen), sollte schnellstmöglich ein spezialisierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.
3. Kontaktieren Sie die Erben. Nehmen Sie Kontakt zu den Erben oder deren gesetzlichen Vertretern (Eltern) auf und erfragen Sie, wie diese zur Gesellschaft und den damit verbundenen Gesellschafterrechten stehen.

Erwartungen der Erben

Sollten die Vorstellungen der Erben und der übrigen Gesellschafter auseinandergehen, könnte es zu langwierigen und für die Gesellschaft schädlichen Konflikten kommen. Solchen Konflikten kann der Geschäftsführer frühzeitig entgegenwirken, wenn er die genauen Vorstellungen der Parteien kennt.

Gemeinsamer Vertreter mehrerer Erben

Meist findet sich eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, nach der die Erben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen haben, der ihre Rechte einheitlich ausübt. Auch wenn eine solche Regelung nicht enthalten ist, sollten Sie nach Möglichkeit darauf hinwirken, dass ein gemeinsamer Vertreter bestellt wird, da dies die Kommunikation und die Entscheidungsfindung erheblich erleichtert. Zustellungen – insbesondere Ladungen zur Gesellschafterversammlung – können an diesen gemeinsamen Vertreter bewirkt werden. Ist dieser nicht bestellt worden, kann eine Zustellung durch Erklärung gegenüber einem der Erben erfolgen. Sie sollten jedoch dennoch sicherstellen, dass die übrigen Erben von der Zustellung erfahren. Ist Ihnen ein Erbe nicht bekannt, sollte eine Nachlasspflegeschaft beim Nachlassgericht beantragt werden.

Minderjähriger Erbe

Nicht selten fällt die Erbschaft an einen Minderjährigen. Dieser ist selbst gar nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig und übt seine Stimmrechte daher durch einen gesetzlichen Vertreter, in der Regel durch die Eltern, aus. Die Eltern können das Kind aber dann nicht vertreten, wenn sie selbst Gesellschafter sind. In diesen Fällen können die Pflichten nur von einem Ergänzungspfleger, der vom Betreuungsgericht bestellt wird, wahrgenommen werden. Verhindert ist der Vormund oftmals bei Familienunternehmen, z. B. wenn beide Elternteile beteiligt sind, aber einer verstirbt und die Kinder erben. Klären Sie in diesen Fällen, ob die Eltern zur Vertretung berechtigt sind und damit wirksam das Stimmrecht für den Erben ausüben können.[3]
4. Berufen Sie eine Gesellschafterversammlung ein. Sämtliche Beschlüsse der Einziehung oder Übertragung bedürfen eines Beschlusses der Gesellschafter. Dieser hat in Versammlungen zu erfolgen, die vom Geschäftsführer einberufen werden können.

Zeitnahe Einberufung

Möglichst zeitnah nach dem Todesfall, spätestens innerhalb von 6 Monaten, sollte eine Gesellschafter...

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