Von Gesetzes wegen sind nur wenige Kapitalgesellschaften in Deutschland verpflichtet, ein Managementsystem zu unterhalten, mit dem sie Risiken früh erkennen, und die getroffenen Maßnahmen im Lagebericht offenzulegen.

Die gesetzliche Sorgfaltspflicht eines GmbH-Geschäftsführers verpflichtet ihn allgemein, also unabhängig von der Größenklasse der GmbH oder deren Publikationspflichten, dem Gläubigerschutz Genüge zu tun. Zwar sind kleine und mittelgroße und durchaus auch große Kapitalgesellschaften, sofern sie nicht kapitalmarktorientiert sind, gesetzlich nicht verpflichtet, ein Risikomanagementsystem einzuführen. Oft verfügen sie auch weder über einen Aufsichts- noch über einen fakultativen Beirat. Dennoch sollte der Geschäftsführer wegen seiner Sorgfalts- und Vermögensbetreuungspflicht systematische Risikomanagementmaßnahmen einführen. Es liegt auch in seinem eigenen Interesse, da er von der GmbH und deren Gesellschaftern persönlich in Haftung genommen werden kann, wenn er seine Pflichten vernachlässigt.

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