Leitsatz
1. Eine proportionale Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines LSt-Hilfevereins bei Jahreseinnahmen eines Mitglieds von mehr als 50 000 EUR macht aus den Beiträgen keine Entgelte und ist daher nicht unzulässig.
2. Ein LSt-Hilfeverein kann von der Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet werden, in die Beitragsordnung aufzunehmen, dass bei der Beitragsbemessung die dem Verein im Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags bekannten Verhältnisse des Mitglieds zugrunde gelegt werden.
3. Es ist nicht unzulässig, in der Beitragsordnung vorzusehen, dass bei neuen Mitgliedern, welche für zwei Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten, für die Berechnung des Mitgliedsbeitrags die Einnahmen aus beiden Jahren zusammengerechnet werden.
Normenkette
§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StBerG
Sachverhalt
Ein LSt-Hilfeverein erhebt gem. Satzung von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand unter Berücksichtigung sozialer Merkmale festgelegt wird. Hiervon hat der Vorstand in der Weise Gebrauch gemacht, dass er die Beitragshöhe an die Bruttojahreseinnahmen des Mitglieds gekoppelt und hierfür bei Einnahmen bis zu 50 000 EUR eine 5-stufige Beitragsstaffel festgelegt hat; bei darüber hinausgehenden Einnahmen sollen pro 5 000 EUR Mehreinnahmen jeweils 5 EUR Beitrag hinzukommen. Ferner ist vorgesehen, dass bei einem neuen Mitglied, wenn Steuererklärungen für zwei Jahre zu fertigen sind, die Einnahmen aus beiden Jahren zusammenzurechnen sind.
Das aufsichtsführende Landesamt hat diese Beitragsordnung beanstandet und den Verein aufgefordert, seine Beitragsordnung wie folgt zu ändern:
- Der Satz über die Zusammenrechnung der Einnahmen zweier Jahre solle gestrichen werden.
- Es solle der Satz eingefügt werden: "Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind die bei Fälligkeit des Beitrags bekannten Verhältnisse des Mitglieds."
- Die Beitragsstaffel bei Mehreinnahmen von über 50 000 EUR solle gestrichen werden. Stattdessen seien feste Beträge zu bestimmen, wobei höchstens zehn Abstufungen zulässig seien.
Einspruch und Klage hiergegen sind ohne Erfolg geblieben (FG München, Urteil vom 16.04.2008, 4 K 1695/07, Haufe-Index 2240227).
Entscheidung
Der BFH sieht in einem solchen Verlangen eine rechtswidrige Überdehnung der Aufsichtsbefugnisse der Behörde.
Hinweis
Auch LSt-Hilfevereine genießen Vereinsfreiheit. Sie können ihre inneren Angelegenheiten, z.B. die Beitragserhebung, grundsätzlich autonom regeln.
Neben dem "Wesen" des LSt-Hilfevereins beschränkt diese Freiheit insbesondere die gesetzliche Vorschrift, dass der Verein neben einem Mitgliedsbeitrag kein Entgelt für seine Beratungsleistungen erheben darf (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StBerG).
Zulässig ist aber trotzdem eine Beitragsstaffelung wie im Streitfall und eine Beitragserhebung nach Maßgabe der Einnahmen im Vorjahr (auch wenn diese dem Verein erst nach Beitragsfälligkeit bekannt werden, nämlich wenn das Mitglied den Verein für eine Beratung in Anspruch nimmt). Als bedenklich, aber ebenfalls doch noch zulässig sieht der BFH an, von Neumitgliedern mit "aufgestautem" Beratungsbedarf einen erhöhten Beitrag zu verlangen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.10.2010 – VII R 23/09