Leitsatz
Die Einnahmen eines Grenzgängers sind nach dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro umzurechnen.
Sachverhalt
Die südbadischen Finanzämter ermitteln jedes Jahr bei den vor Ort ansässigen Kreditinstituten den monatlich höchsten und niedrigsten Ankaufskurs für Sorten im Verhältnis Euro zu Schweizer Franken. Auf dieser Grundlage wird ein Durchschnittswert berechnet, der - auf volle Euro abgerundet - auf der Anlage N-Gre des jeweiligen Veranlagungszeitraums veröffentlicht und der Umrechnung der Grenzgängereinnahmen zugrunde gelegt wird. Ein in Deutschland wohnhaftes und in der Schweiz arbeitendes Grenzgänger-Ehepaar wehrte sich gegen den Ansatz dieses - ihrer Meinung nach überhöhten - Wechselkurses zur Ermittlung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte den Ansatz eines niedrigeren selbst ermittelten Umrechnungskurses.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG kann der vom Steuerpflichtigen selbst ermittelte Wechselkurs nicht akzeptiert werden. Die Umrechnung muss vielmehr mit dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Lohnzahlungen, so das FG, sind dem Arbeitnehmer zugeflossen, wenn sie so in seinen Herrschaftsbereich gelangt sind, dass er wirtschaftlich über sie verfügen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Fall der Überweisung auf ein Bankkonto ist dies der Fall, wenn das Gehalt dem Konto des Arbeitnehmers bei der Bank gutgeschrieben worden ist (BFH, Urteil v. 9.5.1984, VI R 63/80, BStBl 1984 II S. 560). Bei Überweisung der Gehaltszahlungen auf ein Bankkonto in der Schweiz erfolgt zunächst keine Umrechnung der Einnahmen in Euro. Da aber für die Besteuerung im Inland ein Euro-Betrag benötigt wird, muss eine Umrechnung vorgenommen werden. Diese Umrechnung hat letztlich den Charakter einer Schätzung. Der Ansatz von Sortenkursen, wie vom Steuerpflichtigen beantragt, ist nicht zulässig, weil darin Entgelte des jeweiligen Kreditinstituts enthalten sind. Der EZB-Referenzkurs kommt dagegen nach Ansicht des FG den tatsächlichen Verhältnissen sehr nahe, was durch verschiedene im Rahmen des FG-Verfahrens vorgenommene Vergleichsberechnungen bestätigt wird.
Hinweis
Das FG hat in seinem Urteil den Referenzkurs der Europäischen Zentralbank als zutreffenden Umrechnungskurs bezeichnet. Gleichzeitig verweist es aber darauf, dass eine Umrechnung mit dem amtlichen Umsatzsteuerumrechnungskurs ebenfalls zulässig sei. Den hiervon betroffenen Steuerpflichtigen ist deshalb zu empfehlen, bei ihrem Finanzamt jeweils den Ansatz der für sie günstigeren Alternative zu beantragen.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2007, 11 K 549/04