OFD Rheinland, Verfügung v. 13.5.2013, Kurzinfo Internationales Steuerrecht Nr. 13/2013
Seit Ende 2012 nimmt die Zahl der Fälle zu, in denen in Deutschland wohnhafte Steuerpflichtige bei ihren Wohnsitzfinanzämtern eine Ansässigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der griechischen Steuerverwaltung beantragen. Bei diesen Steuerpflichtigen handelt es sich nicht nur um griechische Staatsangehörige, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, sondern vermehrt auch um deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in Griechenland ein Ferienhaus besitzen. Zur Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung gebe ich folgende Hinweise:
1. Hintergrund
Durch im Jahr 2012 eingetretene Änderungen des griechischen Rechts wurde u.a. eine Nachweispflicht über den Aufenthalt im Ausland ansässiger Personen in Griechenland eingeführt. Diese Nachweispflicht dient der griechischen Finanzverwaltung zur Überprüfung der unbeschränkten Steuerpflicht natürlicher Personen mit Auslandsbezug.
Grundsätzlich unterliegt das Welteinkommen natürlicher Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland haben, in Griechenland der Besteuerung. Diese Personen sind aus Sicht Griechenlands unbeschränkt steuerpflichtig. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand in Griechenland, wenn er sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Griechenland aufhält. Natürliche Personen, die in Griechenland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, werden in Griechenland nur mit den Einkünften besteuert, die sie in Griechenland erzielen. Sie sind nur beschränkt steuerpflichtig. Diese Unterscheidung der Steuerpflichten entspricht in etwa der des deutschen Einkommensteuerrechts.
Somit können griechische Staatsangehörige, die in Deutschland zwar ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Griechenland jedoch Einkünfte erzielen oder Vermögen besitzen, ein Interesse an der Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung haben. Deutsche Staatsangehörige, die in Griechenland ein Ferienhaus besitzen und dieses regelmäßig für längere Zeit nutzen, haben ebenfalls ein Interesse daran, ihre Ansässigkeit in Deutschland nachzuweisen.
In jüngster Zeit sind in Griechenland jedoch auch Vereinfachungen in Bezug auf den Nachweis der Ansässigkeit im Ausland eingetreten. Danach kann es ausreichen, wenn der Steuerpflichtige den griechischen Behörden z.B. eine Kopie des deutschen Einkommensteuerbescheides vorlegt. Die Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung ist allerdings nicht mit dem Hinweis auf andere Nachweismöglichkeiten zu versagen. Die Wahl des Nachweises ist in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt.
2. Rechtsfolgen
Die Beweislast dafür, in Griechenland nicht ansässig zu sein, trägt der Steuerpflichtige. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht wird, werden die Steuerpflichtigen als in Griechenland wohnhaft eingestuft mit der Folge, dass ihre Einkünfte dort dem Welteinkommensprinzip unterliegen. Auch Personen, die zwar in Griechenland unbeschränkt steuerpflichtig, jedoch in Deutschland ansässig sind, müssen durch eine Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen, dass sie in Deutschland ansässig im Sinne des DBA-Griechenland sind, damit Griechenland nur die Einkünfte besteuert, die es nach dem DBA-Griechenland besteuern darf.
Für das Steuerjahr 2012 waren diese Bescheinigungen zunächst bis zum 31.12.2012 bei den griechischen Steuerbehörden einzureichen. Die Frist wurde dann bis zum 28.3.2013 verlängert. Für das Steuerjahr 2013 wird es neue Nachweispflichten und Fristen geben.
3. Verfahren/Vordruck
Die Ansässigkeit im Sinne des DBA-Griechenland ist mit dem dafür vorgesehenen Vordruck zu bestätigen. Hinsichtlich einer allgemeinen Ansässigkeit ist das von Griechenland dem BZSt zur Verfügung gestellte Formular E230 zu verwenden. Es handelt sich hierbei um ein offizielles griechisches Formular. Die weiteren beim BZSt vorhandenen griechischen Formulare betreffen die Steuerfreistellung oder Erstattung für bestimmte Einkünfte (Lizenzen, Dividenden).
Die teilweise vorgelegten Formulare zur Ansässigkeitsbestätigung im Rahmen der Zins- und Informationsverordnung (ZIV) sind nicht zu verwenden. Ebenfalls nicht zu verwenden ist die allgemeine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzverwaltung, die es mittlerweile in mehreren zweisprachigen Fassungen (z.B. deutsch/englisch, deutsch/russisch) gibt. Diese Formulare wurden für die Abzugssteuerentlastung von Zinsen, Dividenden und Lizenzen im Ausland entwickelt und sollen nur dann verwendet werden, wenn der betreffende Staat der deutschen Finanzverwaltung kein eigenes Formular zur Verfügung gestellt hat. Es ist zudem nicht gewährleistet, dass die griechischen Steuerbehörden dieses deutsche Formular überhaupt anerkennen. Zur Verwendung der deutschen Ansässigkeitsbestätigung wird auch auf die Verfügung der OFDen Rheinland und Münster vom 28.5.2009 verwiesen.
Das Formular E230 ist zweisprachig (griechisch/englisch). Es ist auf der Internetseite des BZSt (http://ww...