Zusammenfassung
Das Handelsgesetzbuch (HGB) teilt Kapitalgesellschaften und die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften in 4 Größenklassen ein und gibt dazu 3 Größenmerkmale vor: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer.
Je nachdem, in welche Größenklasse ein Unternehmen fällt, zählt es zu den Kleinst-, kleinen, mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften. Abhängig von der Größenklasse ergeben sich Pflichten oder Erleichterungen, die eine Gesellschaft hinsichtlich der Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses hat. Je größer ein Unternehmen ist, umso
- ausführlicher müssen die Unternehmensdaten (§§ 264, 266 HGB) des Wirtschaftsjahres offengelegt werden.
- höher sind die Ansprüche an die Rechnungslegung, den Prüfungspflicht und die Offenlegung.
Die maßgebenden Vorschriften für die Einteilung in Größenklassen sind § 267 HGB und § 267a HGB; zudem besitzen die folgenden Paragrafen Relevanz: § 264 Abs. 1 Sätze 3, 4 HGB, § 264a HGB, § 266 Abs. 1 HGB, § 267 HGB, § 272 Abs. 1 HGB, § 274a HGB, § 275 HGB, § 276 HGB, § 277 Abs. 1 HGB, §§ 284–286 HGB, § 288 HGB, § 289 HGB, § 290 HGB, §§ 316 ff. HGB, §§ 325 ff. HGB.
1 Folgen aus der Zuordnung zu einer Größenklasse
Von der Zuordnung eines Unternehmens zu einer Größenklasse hängen ab:
2 Bestimmung der Größenklasse
2.1 Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse nach HGB
Für die Einteilung in Kleinst-, kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften ist maßgebend, ob bestimmte Größenmerkmale über- oder unterschritten werden. Man spricht daher hier auch von Schwellenwerten.
Maßgebende Größenmerkmale für die Einteilung in Größenklassen sind
- die Bilanzsumme,
- die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
- die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Die Einordnung in eine andere Größenklasse erfolgt dann, wenn 2 der 3 Größenklassenmerkmale über- oder unterschritten werden.
Aufgrund der stark gestiegenen Inflation in 2021 und 2022 hat die Europäische Union die neuen Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften am 21.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurden § 267 Abs. 1 und 2, § 267a Abs. 1 und § 293 Abs. 1 S. 1 HGB geändert. Das Gesetz trat am 17.4.2024 in Kraft.
Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zwingend anzuwenden. Freiwillig können (Wahlrecht) die Schwellenwerte auch schon für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden.
Die bisher gültigen Schwellenwerte sind den Werten in Klammern zu entnehmen.
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Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse einer Kapitalgesellschaft nach HGB |
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Kleinst- |
kleine |
mittelgroße |
große |
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Kapitalgesellschaften |
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§ 267a HGB |
§ 267 Abs. 1 HGB |
§ 267 Abs. 2 HGB |
§ 267 Abs. 3 HGB |
Bilanzsumme |
bis 450.000 EUR (bis 350.000 EUR) |
bis 7,5 Mio. EUR (bis 6 Mio. EUR) |
bis 25 Mio. EUR (20 Mio. EUR) |
über 25 Mio. EUR (über 20 Mio. EUR) |
Umsatzerlöse |
bis 900.000 EUR (bis 700.000 EUR) |
bis 15 Mio. EUR (bis 12 Mio. EUR) |
bis 50 Mio. EUR (bis 40 Mio. EUR) |
über 50 Mio. EUR (über 40 Mio. EUR) |
Arbeitnehmer |
bis 10 (unverändert) |
bis 50 (unverändert) |
bis 250 (unverändert) |
über 250 (unverändert) |
Tab. 1: Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenklassen
2.2 Größenklassen: Einstufung in Kleinst-, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
2.2.1 Kleinstkapitalgesellschaften
Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstkapital- & Co-Gesellschaften sind solch...