Rz. 50

Gebäude, die teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und fremden Wohnzwecken genutzt werden, können mindestens 2 und höchstens 4 Wirtschaftsgüter bilden.[1] Dieser Handhabung ist auch bei der Bilanzierung des Grund und Bodens zu folgen.[2]

 

Rz. 51

Häufig besteht ein Gebäude aus mehreren sonstigen selbstständigen Gebäudeteilen. Eines dieser selbstständigen Wirtschaftsgüter kann zum Betriebsvermögen, ein anderes zum Privatvermögen gehören. Steuerlich ist es von erheblicher Bedeutung, eine exakte Zuordnung des Grund und Bodens auf die sonstigen selbstständigen Gebäudeteile vorzunehmen, denn innerhalb des Betriebsvermögens können verschiedene Einkunftsarten angesprochen sein. Dies kann zur Folge haben, dass beim Grundstücksverkauf erzielte Veräußerungsgewinne (Buchgewinne) der Gewerbesteuer unterliegen oder nicht.[3]

 

Rz. 52

Befinden sich auf einem Grundstück außer dem eigenbetrieblich genutzten Gebäude noch ein oder mehrere andere Gebäude, so gehört der zum eigenbetrieblich genutzten Gebäude gehörende Grund und Boden zum notwendigen Betriebsvermögen. Obwohl Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits selbstständige Wirtschaftsgüter sind, können diese nur einheitlich entweder als Betriebs- oder als Privatvermögen qualifiziert werden.[4]

 

Rz. 53

Wird ein Teil eines Gebäudes eigenbetrieblich genutzt, so gehört der zum Gebäude gehörende Grund und Boden anteilig zum Betriebsvermögen. In den beiden vorangegangenen Fällen ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu ermitteln, in welchem Umfang der Grund und Boden anteilig zum Betriebsvermögen gehört. Die Grundstücksfläche, die nicht bebaut ist, z. B. Hoffläche, Lagerplatz oder Parkplatz, ist direkt auf die einzelnen Gebäudeteile aufzuteilen. Im Übrigen ist im Einzelfall eine individuelle Zuordnung durch Schätzung vorzunehmen.[5]

 

Rz. 54

Gehört ein Grundstück nur teilweise dem Betriebsinhaber, so kann es nur insoweit Betriebsvermögen sein, als es dem Betriebsinhaber (Praxisinhaber) gehört.[6]

 

Rz. 55

Wird ein Gebäudeteil oder Grundstücksteil als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, so gehört auch der zugehörige Grund und Boden zum gewillkürten Betriebsvermögen. Bei bebauten Grundstücken kann über die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen für den Grund und Boden und das Gebäude nur einheitlich entschieden werden.[7]

[1] Vgl. Loschelder, in Schmidt, EStG, 37. Aufl. 2018, § 4 EStG Rz. 193; BFH, Urteil v. 20.12.2012, III R 40/11, BStBl 2013 II S. 306.
[2] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 9. Aufl. 2018, § 266 HGB Rz. 31.
[3] Vgl. Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 22. Aufl. 2015, S. 488.
[5] Vgl. Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 22. Aufl. 2015, S. 488.

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