Rz. 174

Ein in den Grund und Boden eingefügtes Gebäude verkörpert nicht nur einen eigenständigen Wert, der als selbstständiges Wirtschaftsgut zu erfassen und gegebenenfalls auf einen Erinnerungsposten abzuschreiben ist. Es beeinflusst zugleich den Grund und Boden, sodass es auch für den Wert des Grund und Bodens bedeutend ist, denn der Teil des Grund und Bodens, der durch das Gebäude in Anspruch genommen wird, steht nicht als unbebauter Grundstücksteil zur Verfügung. Ein nutzloses Gebäude ist daher nicht nur im Wert gemindert bzw. sogar wertlos, sondern es beeinträchtigt auch noch den Wert des Grund und Bodens, wenn dieser als unbebautes Grundstück genutzt werden soll. Ein Erwerber würde für den Grund und Boden wegen der Bebauung einen geringeren Kaufpreis entrichten, denn er würde die auf ihn zukommenden Abbruchkosten in den Kaufpreis für den Grund und Boden einrechnen.[1] Eine Bebauung mit einem nutzlosen Gebäude kann somit zu einer Teilwertabschreibung auf den Grund und Boden berechtigen.

 

Rz. 175

Der Teilwert wird nach der gesetzlichen Definition[2] durch 3 Fiktionen bestimmt:

  • der Erwerb eines ganzen Betriebes,
  • durch den Gesamtkaufpreis und dessen Aufteilung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter und
  • durch die Betriebsfortführung.

Durch derartige Fiktionen wird eine Ableitung eines Einzelwerts erschwert, sodass im Ergebnis nur die Bestimmung eines Schätzwertes möglich ist. Bei der Schätzung des Teilwerts[3] ist in erster Linie auf das Ermessen des Kaufmanns abzustellen, weil er die Verhältnisse seines Betriebs am besten kennt. Seine Schätzung darf allerdings nicht auf bloße Vermutungen oder auf einer pessimistischen Beurteilung künftiger Entwicklungen gestützt werden. Vielmehr müssen die Schätzungsgrundlagen auf objektiven Verhältnissen des Betriebs zum Stichtag beruhen. Sie müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.[4]

 

Rz. 176

Der Teilwertbegriff ist ein fester Bestandteil der steuerlichen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.[5] Nach dem gesetzlichen Wortlaut ist das vorrangige Ziel des Teilwertansatzes, die funktionelle Bedeutung eines Wirtschaftsguts zu einem konkreten betrieblichen Organismus oder Teilorganismus bei seiner im Rahmen der GoB vorzunehmenden bilanziellen Bewertung zu berücksichtigen. Dabei soll das einzelne Wirtschaftsgut nicht losgelöst von dem lebenden Unternehmen im Rahmen einer Einzelveräußerung, sondern als Funktionsteil eines bestimmten, fortzuführenden Unternehmens bewertet werden. Der Wert des einzelnen Wirtschaftsguts soll innerhalb des höheren Gesamtwerts des Unternehmens bestimmt werden.[6]

 

Rz. 177

Geht es um die Bewertung bebauter Grundstücke, so sind unter Beachtung des Gebots der Einzelbewertung die Teilwerte für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits jeweils gesondert zu ermitteln und auch getrennt daraufhin zu untersuchen, ob eine Teilwertabschreibung gerechtfertigt ist.[7]

[4] BFH, Beschluss v. 26.10.1995, I B 20/95, BFH/NV 1996 S. 378 m. w. N.; vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch, 5. Aufl. 2015, Kap E Rz. 1297.
[5] §§ 4, 5 und 6 EStG.
[6] Vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch, 5. Aufl. 2015, Kap E Rz. 1291 m. w. N.
[7] BFH, Urteil v. 14.3.2006, I R 22/05, BStBl 2006 II S. 680, 681, 682 m. w. N.; vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 37. Aufl. 2018, § 6 EStG Rz. 271.

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