Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 20.06.2002, 35-S 4400-8/22-21591

Wegen der Umstellung auf den Euro zum 01.01.2002 und der Änderung der Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG von 5.000 DM auf 2.500 Euro durch Artikel 13 Nr. 1 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1790, 1800) sind die DM-Beträge Erlass vom 14.04.1998, Az. 35-S 4400-8/19-17552 für die Anwendung des GrEStG in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung im Verhältnis 2 zu 1 in Euro umzurechnen.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 2 GrEStG

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