Leitsatz
Wird ein Grundstück in eine Personengesellschaft eingebracht und diese innerhalb von fünf Jahren durch einen Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, ist die ursprüngliche Einbringung grunderwerbsteuerpflichtig.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin einer KG. An der KG waren eine Mutter zu 50% und ihre beiden Kinder zu jeweils 25% beteiligt. Die Mutter und ein Kind waren zudem Miteigentümer an einem Grundstück, das an die KG vermietet und folglich als Sonderbetriebsvermögen qualifiziert wurde. Die KG sollte durch einen Formwechsel in eine GmbH umgewandelt werden. Im Vorfeld wurden die Miteigentumsanteile an dem vermieteten Grundstück in die KG eingebracht. Das Finanzamt setzte für die Einbringung des Grundstücks Grunderwerbsteuer fest. Nach Ansicht des Finanzamtes sei eine Grunderwerbsteuerbefreiung des Übergangs auf die Gesamthand aufgrund von § 5 Abs. 1 und § 3 Nr. 6 GrEStG ausgeschlossen, da die gesamthänderische Bindung durch den im Anschluss erfolgten Formwechsel verloren gegangen sei. Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, dass ein Formwechsel nicht zu einer Verringerung der Anteile i. S. von § 5 Abs. 3 GrEStG führt.
Entscheidung
Das Gericht folgte dem Finanzamt und wies die Klage als unbegründet ab. Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über, wird die Steuer gem. § 5 Abs. 1 GrEStG insoweit nicht erhoben, als die Miteigentümer an der Gesamthand beteiligt sind. Allerdings entfällt diese Befreiung, wenn sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks vermindert. Diese Voraussetzung wird auch durch den Formwechsel der Gesamthand in eine Kapitalgesellschaft erfüllt, da die unmittelbare dingliche Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen verloren geht. Auch von einer Befreiung aufgrund eines Grundstückserwerbs durch geradlinig Verwandte gem. § 3 Nr. 6 GrEStG ist im Streitfall nicht auszugehen, da auch diese Vergünstigung aufgrund des Formwechsels entfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren die dingliche Mitberechtigung verloren geht.
Hinweis
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht Revision zugelassen. Da ein im Sonderbetriebsvermögen gehaltenes Grundstück ertragsteuerlich regelmäßig eine wesentliche Betriebsgrundlage der Gesellschaft darstellt, ist es im Rahmen eines Formwechsels auf die Kapitalgesellschaft zu übertragen, wenn die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden soll. Folgt man der Auffassung des FG Düsseldorf wird die ertragsteuerliche Neutralität des Formwechsels durch eine Grunderwerbsteuerpflicht erkauft. Um sich die Folgen einer möglicherweise günstigeren BFH-Entscheidung zu sichern, sollten gleichgelagerte Fälle durch Einspruch und Verweis auf das Revisionsverfahren offen gehalten werden.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2011, 7 K 3027/11 GE