Leitsatz
1. Bringen die Gesellschafter einer KG ein ihnen gehörendes Grundstück in die KG ein und wird die KG anschließend in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, sind die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer für die Grundstückseinbringung nicht erfüllt.
2. Bei der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft darf auch dann nicht anstelle des Grundbesitzwerts der Buchwert angesetzt werden, wenn die Gesellschaft und das für die Steuerfestsetzung zuständige FA dies vereinbaren.
Normenkette
§ 3 Nrn. 4, 6, § 5, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG, § 138, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG, § 175 AO
Sachverhalt
Die Klägerin (eine GmbH) ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 30.8.2010 aus einer GmbH & Co. KG (KG) hervorgegangen; Kommanditisten der KG waren A sowie deren Kinder K 1 und K 2. Die Komplementär-GmbH war am Gesellschaftsvermögen der KG nicht beteiligt. A und K 1 verpflichteten sich durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30.8.2010, ein ihnen als Miteigentümer gehörendes, an die KG vermietetes Grundstück gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten in die KG einzubringen. Sie erklärten die Auflassung und bewilligten die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Anschließend wurde der Umwandlungsbeschluss beurkundet. Das FA setzte für den Einbringungsvertrag Grunderwerbsteuer fest, wobei das FA als Bemessungsgrundlage aufgrund einer mit der Klägerin erzielten Einigung den Buchwert des Grundstücks zugrunde legte. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2011, 7 K 3027/11 GE, Haufe-Index 2933855, EFG 2012, 971).
Entscheidung
Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Er ist dem FG zwar darin gefolgt, dass die Begünstigung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 6 GrEStG durch die formwechselnde Umwandlung der grundstückserwerbenden KG in eine GmbH entfallen ist. Die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach dem Buchwert des eingebrachten Grundstücks anstelle des zwingend anzusetzenden Bedarfswerts war aber rechtswidrig; insoweit hat das FG das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfswerts auszusetzen.
Hinweis
Bringen Gesellschafter ein Grundstück in eine Personengesellschaft ein, können für diesen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang grundsätzlich die Vergünstigungen aus § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG – und ggf. auch aus § 3 GrEStG – in Anspruch genommen werden. Diese Vergünstigungen können jedoch dann entfallen, wenn die erwerbende Personengesellschaft nachfolgend durch (heterogenen) Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Diese grunderwerbsteuerrechtliche "Tücke" des Formwechsels hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 25.9.2013, II R 17/12 (BFH/NV 2014, 275, BFH/PR 2014, 98), bezogen auf die Vergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG, vor Augen geführt. Das Besprechungsurteil zeigt auf, dass dies ebenso für die Vergünstigungen aus § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG gilt.
1. Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über, wird die Steuer nach § 5 Abs. 1 GrEStG nicht erhoben, soweit der Anteil des Einzelnen am Vermögen der Gesamthand seinem Brauchteil am Grundstück entspricht.
2. Diese Vergünstigungen entfallen aber nach § 5 Abs. 3 GrEStG insoweit, als sich der Anteil des grundstückseinbringenden Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang auf die Gesamthand vermindert. Eine solche Verminderung tritt ein, wenn die erwerbende Personengesellschaft innerhalb dieser Frist durch (heterogenen) Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.
Für den an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter führt der (heterogene) Formwechsel der grundstückserwerbenden Gesamthand zum Fortfall seiner dinglichen (gesamthänderischen) Berechtigung. Auf die nach dem Formwechsel entstandene Kapitalgesellschaft trifft das Tatbestandsmerkmal "Gesamthand" nicht (mehr) zu. Die Rechtsfolge des § 5 Abs. 3 GrEStG tritt auch ein, wenn eine Grundstückseinbringung aufgrund eines personenbezogenen Befreiungsmerkmals (z.B. Ehegatteneigenschaft des an der Gesamthand beteiligten Mitgesellschafters) nach § 3 Nr. 2 bis Nr. 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG begünstigt war und nachfolgend die erwerbende Gesamthand in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.
Von diesen grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen auf der Ebene der Gesellschafter strikt zu trennen sind die grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen, die ein (heterogene) Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft auf der Ebene der grundstücksbesitzenden Gesellschaft hat. Hier führt ein Formwechsel zu keinem Rechtsträgerwechsel und ist deshalb generell nicht grunderwerbsteuerbar. Das aber gilt eben nicht für den der Umwandlung vorangegangenen und – nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 GrEStG – begünstigten Erwerb.
3. Für eine Einbringung ergibt sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer aus dem Bedarfswert des Grundstücks (§ 8 Abs. ...