Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Überträgt die Muttergesellschaft bisher von ihr gehaltene Anteile auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft, liegt darin nach Ansicht des FG ein mittelbarer Gesellschafterwechsel, der einen grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang auslösen kann. Unmaßgeblich ist, dass aus wirtschaftlicher Sicht keine Veränderung eingetreten ist.
Sachverhalt
Ändert sich innerhalb von 5 Jahren der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, liegt ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG vor. Eine solche Anteilsverschiebung löst Grunderwerbsteuer aus.
Im Urteilsfall war eine Personengesellschaft Eigentümerin eines inländischen Grundstücks. Ein 94 %-Anteil an ihr wurde unmittelbar auf einen neuen Gesellschafter übertragen. Aufgrund einer mittelbaren Übertragung der restlichen 6 % nahm das Finanzamt einen fiktiven Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG an und erließ einen entsprechenden Bescheid. Der Streitpunkt in diesem Fall: Die mittelbare Anteilsübertragung beruhte lediglich auf zwei Anteilsübertragungen von Muttergesellschaften auf deren 100%ige Tochtergesellschaften. Die Klägerseite war der Ansicht, dass kein Erwerbsvorgang vorliege, da aus wirtschaftlicher Sicht kein Wechsel stattgefunden habe.
Entscheidung
Die mittelbare Übertragung vervollständigt nach Ansicht des FG den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG und löst daher ein grunderwerbsteuerpflichtiges Geschäft aus. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten, die Übertragungen von einer Muttergesellschaft auf eine 100 %-Tochtergesellschaft von einer Besteuerung auszunehmen. Auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt es nicht an, ausschlaggebend ist aufgrund einer zulässigen Typisierung allein die Änderung der Rechtsträgerschaft. Eine derartige Änderung liegt bei einer Übertragung von der Muttergesellschaft auf die 100 %-Tochtergesellschaft unzweifelhaft vor.
Hinweis
Das letzte Wort liegt nun beim BFH. Er wird abschließend klären müssen, ob es verfassungsgemäß ist, die Übertragung von Grundbesitz zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer 100 %-Tochtergesellschaft in § 1 Abs. 2a GrEStG einzubeziehen. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen II R 17/10 anhängig.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2010, 7 K 1410/09 GE