OFD Chemnitz, Verfügung v. 02.06.2009, S4503-10/4-St23

Nach Auffassung der für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder sind sog. schwimmende Häuser, die dauerhaft für Wohn- und Arbeitszwecke auf dem Wasser bestimmt sind, als Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerlich den Grundstücken gleichgestellt.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG setzt insbesondere voraus, dass die Gebäude eine feste Verbindung zu einer bestimmten Grundfläche aufweisen. Daran fehlt es bei transportfähigen Gebäuden, die keine zu einem zumindest vorübergehenden Zweck hergestellte Verbindung mit dem Grund und Boden haben. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass es sich um Bauwerke handelt, die Menschen und Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren, den Aufenthalt von Menschen gestatten, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest sind.

Die vorstehende Rechtsauffassung ist u. a. auch anzuwenden auf Landungsbrückenpontons mit Kiosken, Läden und Restaurantbetrieben.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG kann nur auf bereits vorhandene, den vorstehenden Anforderungen entsprechende Gebäude angewendet werden. Die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden bzw. die rechtsgeschäftliche Verpflichtung hierzu ist grunderwerbsteuerlich nicht relevant (BFH-Urteil vom 28. Januar 1998, BStBl II S. 275).

Demnach ist der Erwerb eines schwimmenden Hauses in den Fällen steuerpflichtig, in denen es sich im Zeitpunkt des Erwerbs bereits am endgültigen Liegeplatz befindet und mit dem Grundstück fest verbunden ist. Der Erwerb eines schwimmenden Hauses, das erst anschließend zum dauerhaften Liegeplatz transportiert und mit dem Grund verbunden werden muss, ist dagegen grunderwerbsteuerlich nicht relevant.

 

Normenkette

GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

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