OFD Koblenz, Verfügung v. 20.7.2005, S 4500 A - St 35 3
Diese Karteikarte beinhaltet den Erlass des FinMin Rheinland-Pfalz vom 14.7.2005, S 4500 A – 04 – 001 – 02 – 446 (betreffend Grenzregelungsverfahren nach den §§ 80 ff. BauGB) sowie die noch gültigen Auszüge aus dem Erlass des FinMin Rheinland-Pfalz vom 14.4.1983, S 4400 A – 442 und vom 15.12.1992, S 4500 A – 446.
Besonders hinzuweisen ist auf die Neuregelung zum bisherigen Grenzregelungsverfahren (gültig ab 20.7.2004) – siehe Tz. 5 dieser Karteikarte –.
Der Inhalt der bisherigen Karteikarten 8/1 und 8/2 zu § 1 Abs. 1 GrEStG wurden hier integriert; diese Karten sind daher auszusondern.
Zur Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG und zu den Fragen, welche Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BBauG als nicht steuerbare Erwerbsvorgänge von der Besteuerung auszunehmen sind, gilt Folgendes:
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b GrEStG ist der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz (jetzt BauGB) in seiner jeweils geltenden Fassung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
2. Hierunter fallen zunächst stets und in vollem Umfang Zuteilungen an die Gemeinde oder den sonstigen Erschließungsträger für die in § 55 Abs. 2 BauGB genannten Zwecke (u.a. Flächen für Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen).
Für die Aufteilung der verbleibenden Verteilungsmasse an die beteiligten Grundeigentümer ist grundsätzlich die Höhe ihres jeweiligen Sollanspruchs (§ 56 Abs. 1 BauGB) maßgebend.
Werden einem Eigentümer nur Flächen bis zur Höhe seines Sollanspruchs zugeteilt, ist dieser Erwerb auch dann nicht steuerbar, wenn er für durch die Umlegung bewirkte Wertsteigerungen einen Ausgleich in Geld zahlen muss.
Übersteigt der Wert der zugeteilten Flächen den Sollanspruch (Mehrzuteilung), so ist der insoweit zu entrichtende Geldausgleich grunderwerbsteuerlich zu erfassen. Das gilt auch bei Grundstückszuteilungen für öffentliche Zwecke nach § 55 Abs. 5 BauGB an Bedarfs- oder Erschließungsträger, die keine wert- oder flächengleichen Grundstücke eingebracht haben (BFH-Urteil vom 1.8.1990, II R 6/88, BStBl 1990 II S. 1034).
Steht bei Vorausregelungen nach § 76 BauGB der Sollanspruch noch nicht endgültig fest, ist die Steuerfestsetzung davon abhängig, ob der Sollanspruch voraussichtlich überschritten wird oder nicht. Nach dem späteren Vorliegen des Sollanspruchswerts ist die Steuerfestsetzung ggf. nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern (nicht veröffentlichtes Urteil des FG Münster vom 3.12.1990, VIII 6135/88 GrE).
3. Nach dem BFH-Urteil vom 29.10.1997, II R 36/95 (BStBl 1998 II S. 27) sind durch Umlegung nach dem BauGB eintretende Änderungen der eigentumsmäßigen Zuordnung von Grundstücken grundsätzlich als Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn und damit als der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegend anzusehen. Ein der Steuer unterliegender Erwerbsvorgang liegt jedoch dann nicht vor, wenn und soweit das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfsgrundstück identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich ist.
Das Eigentum an dem abgegrenzten Teil der Erdoberfläche blieb somit unverändert. Bei dieser Sachverhaltskonstellation hat auch grunderwerbsteuerrechtlich kein Rechtsträgerwechsel hinsichtlich eines Grundstücks stattgefunden. Im Umfang der Flächenidentität ist in einem derartigen Fall kein Grunderwerbsteuertatbestand – auch nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG – erfüllt worden. Diese BFH-Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu dem bundeseinheitlichen Erlass vom 15.12.1992 (siehe Tz. 1 und 2 dieser Karteikarte).
Der Erlass regelt nur Fälle, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 GrEStG von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG ausgenommen sind, was voraussetzt, dass ein Steuertatbestand nach dieser Vorschrift überhaupt gegeben ist.
Nach dem Sachverhalt der dem BFH-Urteil zugrunde liegt, war ein Steuertatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG nicht verwirklicht worden.
4. Seit 1.7.1987 hat § 79 Abs. 1 des bis dahin geltenden BBauG – jetzt BauGB – folgende Fassung erhalten:
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, … sind frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben ….
Damit ist bei Erwerbsvorgängen, für die die Steuer ab 1.7.1987 entstanden ist bzw. entsteht, eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 79 BauGB ausgeschlossen.
5. Die Ausnahme von der Besteuerung erstreckte sich nach dem BFH-Beschluss vom 24.2.1988, II B 160/87 (BStBl 1988 II S. 457) nicht auf den Eigentumsübergang im nach bisheriger Rechtslage vorgesehenen Grenzregelungsverfahren (§ 80 ff. BauGB).
Mit der Änderung und Neufassung des BauGB durch das Gesetz zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau) vom 24.6.2004 (BGBl 2004 I S. 1359) wurde aus der bisherigen Grenzregelung die „vereinfachte Umlegung”. ...