OFD Chemnitz, Verfügung v. 10.02.2005, S4505-9/2-St23
Schenkungsteuer:
Eine unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks von der öffentlichen Hand auf Stiftungen ist keine Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Steuerpflicht einer freigebigen Zuwendung ist allein danach zu beurteilen, ob der gesetzliche Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwirklicht wird. Neben der objektiven Unentgeltlichkeit der Zuwendung muss dazu auch der notwendige subjektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung seitens des Zuwendenden erfüllt sein (R 14 Abs. 3 ErbStR).
Der Wille zur Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Rechtspflicht und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringt (BFH vom 02.03.1994, BStBl II S. 366). Diese Voraussetzung muss in der Person des Zuwendenden erfüllt sein. Im Fall einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragung eines im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Grundstücks ist Zuwendender stets die Gebietskörperschaft selbst. Sie verfolgt damit stets auch Gemeinschaftszwecke.
Aus Rechtsstaatsprinzipien, insbesondere aus dem Willkürverbot, ergibt sich der Grundsatz, dass der Staat (die staatliche Verwaltung) nichts verschenken darf (vgl. BGH vom 30.01.1967, Az. III ZR 35/65, BGHZ 47 S. 30, DB 1967 S. 545). Aus haushaltsrechtlichen Gründen darf die Verwaltung nur solche Verpflichtungen eingehen, zu denen sie durch einen Haushaltsplan ermächtigt ist (siehe z. B. § 3 Abs. 1 BHO). Das gilt auch im Fall einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Zuwendung eines Grundstücks. Auch wenn die Verwaltung zu den im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben ermächtigt wird, handelt sie stets nur stellvertretend für die Gebietskörperschaft. Die Verwaltung handelt auch dann nicht mit einem eigenen Willen zur Unentgeltlichkeit, wenn sie im Rahmen des Haushaltsvollzugs einen Ermessensspielraum hat.
Die Verwaltung handelt daher nicht freigebig, sondern in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Die Tatsache, dass § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b ErbStG für der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendungen an steuerbegünstigten Zwecken dienende Stiftungen des privaten Rechts eine Befreiung vorsieht, ist für die Prüfung der Steuerbarkeit einer Zuwendung ohne Bedeutung.
Grunderwerbsteuer:
Nach dem mit Bezugsverfügung übersandten Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen waren bestimmte Grundstücksübertragungen von der öffentlichen Hand auf landesgesetzlich errichtete Stiftungen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, weil es für möglich erachtet wurde, dass die in Rede stehenden Grundstückszuwendungen Schenkungen unter Lebenden sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Vor dem Hintergrund der nunmehr geltenden schenkungsteuerrechtlichen Beurteilung wird an der bislang vertretenen Auffassung nicht mehr festgehalten und die Bezugsverfügung hiermit aufgehoben.
Normenkette
GrEStG § 3 Nr. 2
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b