FinMin Brandenburg, Erlaß v. 17.11.2004, 31-S 4505-4/04

Mein Erlass vom 17. Juli 1995 – 32 – S 4505 – 2/95

Verfügung der OFD Cottbus vom 7. August 1995 – S 4505 – 1 – St 133

Durch die Bezugsverfügung wurde der im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergangene o. g. Erlass vom 17. Juli 1995 zur Übertragung von Grundstücken auf Stiftungen des öffentlichen Rechts bekannt gegeben.

Danach waren bestimmte Grundstücksübertragungen von der öffentlichen Hand auf landesgesetzlich errichtete Stiftungen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, da es für möglich erachtet wurde, dass die in Rede stehenden Grundstückszuwendungen Schenkungen unter Lebenden sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dies wurde daraus abgeleitet, dass § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG Vermögensanfälle, die ausschließlich Zwecken einer Körperschaft dienen, von der Schenkungsteuer befreit. Es wurde davon ausgegangen, dass die Einbringung von Grundstücken aus Mitteln des Landes zwar der Schenkungsteuer unterliegt, jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG von dieser befreit ist. Infolge dessen waren derartige Grundstücksübertragungen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

Die Erbschaftsteuer Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder haben in ihrer Sitzung vom 22. bis 29. September 2004 die Frage erörtert, ob die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks auf eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Stiftung des privaten Rechts nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sein kann, weil es sich dabei um eine Grundstücksschenkung unter Lebenden im Sinne des ErbStG handelt.

Nach Auffassung der Erbschaftsteuer Referatsleiter ist eine solche Grundstücksübertragung keine Schenkung im Sinne des ErbStG. Die Steuerpflicht einer freigebigen Zuwendung sei allein danach zu beurteilen, ob der gesetzliche Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwirklicht werde. Neben der objektiven Unentgeltlichkeit der Zuwendung müsse dazu auch der notwendige subjektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung seitens des Zuwendenden erfüllt sein.

Insbesondere aus dem Willkürverbot ergebe sich der Grundsatz, dass der Staat nichts zu verschenken hat. Aus haushalterischen Gründen dürfe die Verwaltung nur solche Verpflichtungen eingehen – dies gilt auch für unentgeltliche Zuwendungen eines Grundstücks –, zu denen sie durch einen Haushaltsplan ermächtigt sei. Die Verwaltung handele dann aber nicht freigebig, sondern in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Die Tatsache, dass § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b ErbStG für der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendungen an steuerbegünstigten Zwecken dienende Stiftungen des privaten Rechts eine Befreiung vorsieht, sei für die Prüfung der Steuerbarkeit einer Zuwendung ohne Bedeutung.

Unentgeltliche Übertragungen eines Grundstücks auf eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Stiftung privaten Rechts sind mithin steuerbar und steuerpflichtig.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Der Bezugserlass und die Bezugsverfügung werden hiermit aufgehoben.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 2 GrEStG;

§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG;

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

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