Die nach § 13 GrEStG als Steuerpflichtige beteiligten Personen haben Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob und inwieweit die Beteiligten erkannt haben, dass der Rechtsvorgang der GrESt unterliegt, bzw. wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht besteht.[2] Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten. Sie wird nur durch Übermittlung der Anzeige an die GrESt-Stelle des zuständigen Finanzamts erfüllt.[3]

 
Wichtig

Anzeigepflicht bei Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse

Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG umfasst auch die Verringerung der vermögensmäßigen Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen einer Gesamthand, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert. Durch das Erfordernis der Anzeigepflicht auch bei Verminderungen der vermögensmäßigen Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand wird der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG erreicht.[4]

Bei unter­blie­bener, verspä­teter oder unvoll­stän­diger Anzeige ist ein Verspä­tungs­zu­schlag nach § 19 Abs. 6 GrEStG zu prüfen.

 
Achtung

Ermittlungen durch das Finanzamt

In Fällen, in denen eine steuerschädliche Anteilsherabsetzung innerhalb der 10-Jahresfrist von einem Steuerschuldner nicht angezeigt worden ist, wird der Steuerschuldner nach Ablauf dieses Zeitraums regelmäßig vom Finanzamt schriftlich befragt, ob sich die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft innerhalb von 10 Jahren nach der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs verringert hat.[5]

Im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht ist auch die Anlaufhemmung nach § 19 Abs. 7 GrEStG zu beachten. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das in § 19 Abs. 4 Satz 1 GrEStG genannte Finanzamt von der anzeigepflichtigen Änderung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die anzeigepflichtige Änderung eingetreten ist.[6]

 
Achtung

Verletzung der Anzeigepflicht

Bei Verletzung der Anzeigepflicht kommt ggf. eine Verlängerung der Dauer der Festsetzungsfrist von 4 Jahren wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf 10 bzw. 5 Jahre in Betracht.

[6] Diese Regelungen sollen in Anlehnung an die in § 170 Abs. 6 und 7 AO enthaltenen Anlaufhemmungen in den Fällen, in denen eine Anzeige nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG nicht erfolgt, sowohl der Steuergerechtigkeit als auch der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden, vgl. BT-Drs. 20/3879 v. 10.10.2022, S. 130.

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