BMF, Schreiben v. 15.6.1999, IV D 6 - S 1551 - 45/99, BStBl I 1999, 543
1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in dem Urteil vom 19.11.1997, X R 78/94 (BStBl 1998 II S. 59) grundsätzliche Ausführungen zur Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG gemacht, die Auswirkungen auf die Erstellung künftiger amtlicher AfA-Tabellen und die Anwendung der gegenwärtig geltenden amtlichen AfA-Tabellen haben:
Bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen sei unter „betriebsgewöhnlicher” Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG der Zeitraum der Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der betriebstypischen Beanspruchung zu verstehen. Für die Schätzung der Nutzungsdauer sei regelmäßig von dem Zeitraum auszugehen, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Eine hiervon abweichende kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer komme nur in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich wertlos werde. Sei ein Wirtschaftsgut im Betrieb zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung rentabel nutzbar, ließen sich aber durch Veräußerung erhebliche Erlöse erzielen, sei es auch für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht. Daher könnten zur gewerblichen Vermietung bestimmte Kfz, die regelmäßig nach zwei- bis dreijähriger Nutzung zu einem die Hälfte der Anschaffungskosten übersteigenden Preis veräußert werden, nicht in drei Jahren abgeschrieben werden.
2. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen das folgende:
a) Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erfordern eine grundlegende Überarbeitung der amtlichen AfA-Tabellen. Bis zur Veröffentlichung neuer amtlicher AfA-Tabellen können die derzeit gültigen amtlichen AfA-Tabellen weiterhin angewandt werden.
b) Für den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung neuer oder aktualisierter AfA-Tabellen gilt grundsätzlich deren Abschlußdatum. Eine vorzeitige Anwendung kommt aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht. In den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger abnutzbare Wirtschaftsgüter in dem Zeitraum zwischen dem Abschlußdatum und der Veröffentlichung der AfA-Tabelle hergestellt oder angeschafft und seiner Kalkulation die Nutzungsdauer nach der alten AfA-Tabelle zugrunde gelegt hat, sollen ihm hieraus keine steuerlichen Nachteile entstehen.
c) Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft § 2 b EStG) nach ihrem eigenen Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben aus und beruht ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, wird die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt.
Unberührt davon bleiben Wirtschaftsgüter, wenn der für die Anschaffung oder Herstellung maßgebliche obligatorische Vertrag oder gleichstehende Rechtsakt vor dem 5.3.1999 rechtswirksam abgeschlossen und das Wirtschaftsgut vor dem 1.1.2001 angeschafft oder hergestellt wurde.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 Satz 2
AO §§ 193 ff.
Fundstellen
BStBl I, 1999, 543