Leitsatz
Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt,
– dass ein Besorgen einer sonstigen Leistung i.S.d. § 3 Abs. 11 UStG vorliegt, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen, im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen, im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf")
– und dass entsprechend den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der 6. EG-RL die Geschäftsbesorger, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten tätig werden, so zu behandeln sind, als ob sie diese Dienstleistung selbst erhalten und erbracht hätten.
Normenkette
§ 3 Abs. 11 UStG , Art. 6 Abs. 4 6. EG-RL
Sachverhalt
Es ging um den Vorsteuerabzug aus der entgeltlichen Einbringung von Geschäftslokalen. Ganz vereinfacht sollten Geschäftslokale, die ein Gesellschafter (A) in die neu gegründete GbR (Klägerin) eingebracht hatte, und die zur Zeit der Einbringung in die GbR von der B?KG für A vermietet waren, weiterhin von der B?KG, nun aber auf Rechnung der Klägerin, vermietet werden.
A verzichtete auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG und erteilte der Klägerin eine Rechnung mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer. Das FA ließ den Abzug als Vorsteuer bei der Klägerin nicht zu.
Das FG war der Auffassung, nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des BFH zur Leistungskommission sei von Vermietungsleistungen der Klägerin an die B-KG auszugehen. Insoweit hielt es die Klage für begründet. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Das FA begehrte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil die Finanzverwaltung diese Grundsätze nicht anwende.
Entscheidung
Der BFH sah darin allein keinen weiteren Klärungsbedarf.
Hinweis
Nach der Rechtsprechung des BFH ist § 3 Abs.11 UStG, der ursprünglich nur als eine Regelung für den Leistungseinkauf verstanden wurde, richtlinienkonform auszulegen. Das bedeutet:
Besorgen einer sonstigen Leistung i.S.d. § 3 Abs. 11 UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen, im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen, im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf"). In beiden Fällen ist der Unternehmer (Geschäftsbesorger), der bei der Erbringung oder beim Bezug von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten tätig wird, so zu behandeln, als ob (auch) er diese Dienstleistung selbst erhalten und erbracht hätte.
Beispiel: Vermietet ein Unternehmer B eine dem Unternehmer A gehörende Fabrikhalle im eigenen Namen, aber für Rechnung des A an einen Dritten (D), hat B zwar zivilrechtlich eine Vermietungsleistung an D und eine Geschäftsbesorgungsleistung gegenüber A erbracht. Umsatzsteuerrechtlich wird B so behandelt, als habe er nicht nur an D eine Vermietungsleistung erbracht, sondern gleichzeitig selbst diese Vermietungsleistung auch von A erhalten. Für beide Vermietungsleistungen gelten – abgesehen von persönlichen Besteuerungsmerkmalen (z.B. Kleinunternehmer) – die gleichen Besteuerungsgrundsätze.
Beachten Sie, dass die Finanzverwaltung dieser Rechtsprechung nicht folgt; sie hat die entsprechenden BFH-Entscheidungen auch nicht veröffentlicht. Wenn diese Grundsätze in ihrem Fall zu einem günstigeren Ergebnis führen, müssen Sie nach derzeitigem Stand deshalb Klage erheben. Ein FA hat erfolglos versucht, die Rechtsfrage mit Hilfe der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung noch einmal zum BFH zu bringen, nachdem das FG dem Kläger Recht gegeben hatte.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 16.5.2002, V B 89/01