BMF, Schreiben v. 27.12.1999, IV D 4 - O 2250 - 118/99/IV D 6 - S 0082 - 18/99, BStBl. 1999 I S. 1051
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten die folgenden Grundsätze und Verfahrensvorschriften:
Datenübermittlung
1. Grundsatz
(1) Daten der Steuererklärung und Bescheiddaten können elektronisch übermittelt werden. (Die Entgegennahme elektronisch übermittelter Steuererklärungsdaten und die elektronische Übermittlung von Bescheiddaten ist aus technischen Gründen während der Einführungsphase nicht in allen Ländern für alle Steuerarten möglich.)
(2) Eine elektronische Übermittlung von Bescheiddaten ist nur möglich, wenn elektronisch übermittelte Steuererklärungsdaten im Besteuerungsverfahren verwendet worden sind.
2. Rechtswirksamkeit
(1) Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten ersetzt nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Sinne des § 150 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Es gilt insoweit das BMF-Schreiben über die Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken vom 27.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1049). Durch das bloße Bereitstellen der Steuererklärungsdaten werden auch die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung nicht gewahrt.
(2) Die elektronische Übermittlung von Bescheiddaten ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuerbescheides. Auf die elektronische Übermittlung von Bescheiddaten wird im Steuerbescheid hingewiesen. Für diesen Fall sichert die Finanzverwaltung zu, dass die elektronisch übermittelten Daten mit dem bekannt gegebenen Bescheid übereinstimmen. Wird der Einspruch nur deshalb verspätet eingelegt, weil im Vertrauen auf diese Zusicherung eine Überprüfung des Steuerbescheids innerhalb der Einspruchsfrist unterblieb, ist unter analoger Anwendung des § 126 Abs. 3 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
3. Zulassung
(1) Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten ist zugelassen, soweit für die Datenübermittlung und den Druck der Steuererklärung (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket (TeleModul) genutzt wird.
(2) Die elektronische Übermittlung von Bescheiddaten ist zulässig, soweit die konkrete Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen reicht. Die Einverständniserklärung wird vom TeleModul in den komprimierten Vordruck aufgenommen und mit den Steuererklärungsdaten auf elektronischem Weg übermittelt. Für den Empfang der Bescheiddaten ist das TeleModul zu verwenden.
(3) Das TeleModul wird Anbietern steuerrechtlicher Software unentgeltlich überlassen. Es ist jeweils das für den Veranlagungszeitraum zugelassene Telemodul zu verwenden.
4. Datenübermittlung
(1) Soweit nicht anders bestimmt gelten für die Dateiübertragung bei der Übermittlung von Steuererklärungsdaten bzw. Bescheiddaten die Regelungen der „Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung” (BMF-Schreiben vom 14.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1055)
(2) Eine gesonderte Bestätigung des Dateneingangs durch die Rechenzentren der Finanzverwaltung erfolgt nicht.
(3) Die Steuererklärungsdaten und die Bescheiddaten werden verschlüsselt übermittelt.
(4) Die Beteiligten tragen jeweils die bei ihnen anfallenden Kosten.
5. Verschlüsselung
(1) Die Steuererklärungsdaten werden mit den öffentlichen Schlüsseln (public key) der Steuerverwaltung (im TeleModul integriert) verschlüsselt. Sie können nur mit den geheimen Schlüsseln der Steuerverwaltung (private key) entschlüsselt werden.
(2) Der bei der Bescheiddatenübermittlung zu verwendende Schlüssel wird vom TeleModul für die Übermittlung der Steuererklärungsdaten generiert.
6. Verantwortlichkeit für die Daten
(1) Die Verantwortlichkeit für die Daten liegt bis zum Eingang bei der vom Empfänger bestimmten Adresse beim Absender. Datenschutz und Steuergeheimnis während der Übertragung und Zwischenspeicherung auf dem Datenweg sind durch Verschlüsselung der Daten sichergestellt.
(2) Die Identität der im komprimierten Vordruck ausgedruckten Angaben mit den elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten wird über die durch das TeleModul generierte TeleNummer gewährleistet. Die auf jeder Seite des komprimierten Vordrucks aufzudruckende TeleNummer ist Bestandteil des elektronisch übermittelten Datensatzes.
(3) Der Steuerpflichtige versichert, dass im Ausdruck der Steuererklärung keine anschließenden Änderungen vorgenommen worden sind.
Verarbeitung der elektronisch übermittelten Daten
7. Verarbeitung im Rechenzentrum der Finanzverwaltung
(1) Nach Eingang im Rechenzentrum der Finanzverwaltung wird die übermittelte Datei entschlüsselt.
(2) Die Steuererklärungsdaten werden für die weitere Bearbeitung mit den aufgabenspezifischen Bearbeitungsprogrammen aufbereitet. Dabei wird kontrolliert
- ob mit einer gültigen Version des TeleModuls übermittelt wurde,
- ob der Datensatz formal fehlerfrei ist,
- ob die kryptograhische Kontrollsumme (Hash-Komprimat) stimmt,
- ob die Daten fehlerfrei in die Kennzahlen der Finanzverwal...