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Bei der Abgrenzung nach der Zeit werden Einnahmen und Ausgaben periodengerecht zugeordnet, die ihrer Natur nach zeitraumbezogen anfallen. So werden abgegrenzt

  • Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahrs, soweit sie als Aufwand in die Zeit nach dem Bilanzstichtag gehören, und
  • Einnahmen des abgelaufenen Geschäftsjahrs, soweit sie als Ertrag in die Zeit nach dem Bilanzstichtag gehören.

Die Abgrenzung erfolgt durch die Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 1 und 2 HGB).

Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Hierin kommt ein alter Grundsatz deutschen Bilanzrechts zum Ausdruck.[1]

Auch nach dem Realisationsprinzip und dem Imparitätsprinzip werden Aufwendungen und Erträge unabhängig von den Zahlungen erfasst. Zur Periodenabgrenzung rechnet daher nur, was nicht zur Abgrenzung nach dem Realisationsprinzip und dem Imparitätsprinzip gehört.

Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip sind Grundsätze, nach denen Erträge und Aufwendungen unter Gesichtspunkten der Vorsicht abgegrenzt werden. Es bleibt daher für Abgrenzungen der Erträge und Aufwendungen nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB die Abgrenzung nach der Sache und der Zeit. Deshalb gibt es neben Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip für die Abgrenzung der Erträge und Aufwendungen einen weiteren Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, den Grundsatz der Abgrenzung nach der Sache und der Zeit.[2]

[2] Vgl. Leffson, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 7. Aufl. 1987, S. 188 ff., 299 ff.

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