In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG kann eine Einzelanerkennung durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erfolgen. Der Antrag ist bei dem Belegenheitsfinanzamt einzureichen; dabei ist anzugeben

  • der Steuerschuldner (§ 10 GrStG),
  • die Art des Heimes oder des Seminars,
  • der Träger des Heims oder des Seminars,
  • die Anzahl der im Heim oder Seminar untergebrachten Schüler, Jugendlichen, Studierenden oder sonstigen Personen, die eine berufliche Bildungseinrichtung besuchen,
  • die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen.

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