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Auf Grund von § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965) sowie Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
(1) In den Fällen des § 4 Nr. 5 GrStG wird die Anerkennung hiermit allgemein erteilt für staatlich genehmigte private Volksschulen, Realschulen und Gymnasien, staatlich genehmigte berufliche Schulen (Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen einschließlich Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien) sowie Berufsfach- und Fachlehrgänge "mit Einschluss der fachlichen Unterrichtseinrichtungen, die auf Grund der Vorschriften der Handwerksordnung oder von einer Industrie- und Handelskammer, der Berufsorganisation der Landwirtschaft oder einer entsprechenden Körperschaft errichtet sind", staatlich genehmigte Soziale Frauenschulen sowie Seminare für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen und für Jugendleiterinnen, ferner Kindergärten, die der Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen dienen, Einrichtungen, die der Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf dienen und deren Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis nach § 32 BBiG bzw. § 29 HwO eingetragen sind.
(2) Soweit eine allgemeine Anerkennung nach Absatz 1 nicht erteilt worden ist, kann auf Antrag eine Einzelanerkennung durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erfolgen. Der Antrag ist bei dem Belegenheitsfinanzamt einzureichen; dabei ist anzugeben
- der Steuerschuldner (§ 10 GrStG),
- die Art der Schule oder Lehrgänge,
- der Träger der Schule oder Lehrgänge,
- die Anzahl der Schüler oder der Lehrgangsteilnehmer,
- die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen.
§ 2
In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG kann eine Einzelanerkennung durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erfolgen. Der Antrag ist bei dem Belegenheitsfinanzamt einzureichen; dabei ist anzugeben
- der Steuerschuldner (§ 10 GrStG),
- die Art des Heimes oder des Seminars,
- der Träger des Heims oder des Seminars,
- die Anzahl der im Heim oder Seminar untergebrachten Schüler, Jugendlichen, Studierenden oder sonstigen Personen, die eine berufliche Bildungseinrichtung besuchen,
- die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen.
§ 3
Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung von Gegenständen, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, die in Gebäuden untergebracht und dem Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind (§ 32 Abs. 2 GrStG), erteilt die zuständige Regierung. Der Antrag ist bei der grundsteuerhebeberechtigten Gemeinde zu stellen; dabei ist anzugeben
- der Grundbesitz, für den der Erlass der Steuer beantragt wird,
- der Steuerschuldner,
- die Gebäude, in denen Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, untergebracht sind,
- die Art der Gegenstände und ihre wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung,
- der Zweck der Forschung oder die Nutzung zur Volksbildung.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.
(2) Einzelanerkennungsbescheinigungen, die auf Grund des bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Grundsteuerrechts ausgestellt worden sind, gelten weiter.
(3) Einer Einzelanerkennung nach § 3 bedarf es nicht, wenn ein Erlass der Grundsteuer nach § 26 a Nr. 3 GrStG a. F. für die Zeit vor dem 1. Januar 1974 gewährt worden ist.