Eine Ermäßigung der Steuermesszahl ist für Grundbesitz vorgesehen, der Zwecken der Wohnraumförderung dient. Ziel des Gesetzgebers ist es hierbei, die Verfügbarkeit von bezahlbarem Wohnraum zu fördern.

Für folgenden Grundbesitz kommt eine Ermäßigung der Steuermesszahl i. H. v. 25 % zum Ansatz:

Eine Ermäßigung der Steuermesszahl i. H. v. 10 % kommt für denkmalgeschützte Gebäude und Gebäudeteile zum Ansatz. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein Baudenkmal im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes handelt (§ 15 Abs. 5 GrStG). Für Boden- und Naturdenkmäler kommt eine Ermäßigung dagegen nicht in Betracht.

[1] § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG.

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