Eine Ermäßigung der Steuermesszahl ist für Grundbesitz vorgesehen, der Zwecken der Wohnraumförderung dient. Ziel des Gesetzgebers ist es hierbei, die Verfügbarkeit von bezahlbarem Wohnraum zu fördern.
Für folgenden Grundbesitz kommt eine Ermäßigung der Steuermesszahl i. H. v. 25 % zum Ansatz:
- Grundstücke, für die nach § 13 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) eine Förderzusage mittels schriftlichem Verwaltungsakt erteilt wurde (§ 15 Abs. 2 GrStG),
- Grundstücke, für die nach den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder eine Förderzusage erteilt wurde (§ 15 Abs. 3 GrStG),
- Grundstücke der Wohnungsbaugesellschaften der Gebietskörperschaften (§ 15 Abs. 4 GrStG),
- Grundstücke gemeinnütziger Wohnungsbaugesellschaften i. S. d. § 52 AO (§ 15 Abs. 4 GrStG),
- Grundstücke die Genossenschaften oder Vereinen zuzurechnen sind, deren Tätigkeit auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a, und b KStG genannten Bereiche beschränkt ist, und die von der Körperschaftsteuer befreit sind (§ 15 Abs. 4 GrStG).
Eine Ermäßigung der Steuermesszahl i. H. v. 10 % kommt für denkmalgeschützte Gebäude und Gebäudeteile zum Ansatz. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein Baudenkmal im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes handelt (§ 15 Abs. 5 GrStG). Für Boden- und Naturdenkmäler kommt eine Ermäßigung dagegen nicht in Betracht.
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