Turnusmäßige Hauptfeststellungen
Das LGrStG BW sieht, wie das Bundesmodell, eine turnusmäßige Hauptfeststellung alle sieben Jahre vor, bei der die Grundsteuerwerte allgemein festgestellt werden.
Wert- und Zurechnungsfortschreibungen
Das baden-württembergische Grundsteuermodell sieht eine Wertfortschreibung vor, wenn der in Euro ermittelte und auf volle hundert Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15.000 EUR abweicht. Eine Zurechnungsfortschreibung wird durchgeführt, wenn die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht (bei Eigentumswechsel) und dies für die Besteuerung von Bedeutung ist.
Eine Wert- und/oder Zurechnungsfortschreibung kann auch zur Beseitigung eines Fehlers erfolgen.
Nachfeststellung
Bei Neuentstehung einer wirtschaftlichen Einheit oder Wegfall einer Steuerbefreiung findet eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts auf den Nachfeststellungszeitpunkt statt.
Grenzüberschreitende wirtschaftliche Einheiten
Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit auch auf das Gebiet eines anderen Landes, wird nur der in Baden-Württemberg belegene Teil nach den Regelungen des LGrStG BW bewertet und der Grundsteuer unterworfen.