Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Die Grundsteuerwerte für Flächen des Grund und Bodens und für Gebäudeflächen werden im nächsten Schritt mit einer Grundsteuermesszahl multipliziert um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten.
Berechnungsformel:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag.
Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 100 % sowohl für die Äquivalenzbeträge für Flächen des Grund und Bodens als auch für Gebäudeflächen. Für Nutzflächen gilt ab dem Jahr 2025 eine reduzierte Messzahl von 87 %. Für Äquivalenzbeträge der Wohnflächen wird die Steuermesszahl allerdings um 30 % auf 70 % reduziert. Dadurch soll die Nutzung zu Wohnzwecken begünstigt werden.
Neben der Ermäßigung für Wohnflächen sieht das HmbGrStG noch weitere Ermäßigungstatbestände vor:
Berücksichtigung der Wohnlage durch die Lageermäßigung
Die Steuermesszahl für den Äquivalenzbetrag von Wohnflächen reduziert sich um weitere 25 %, wenn das Grundstück in einer "normalen Wohnlage" belegen ist. Das Hamburgische Ländermodell unterscheidet zwischen einer "guten Wohnlage" und einer "normalen Wohnlage". Nur für Grundstücke in einer "normalen Wohnlage" kommt der Abschlag zum Ansatz. Für Grundstücke in "guter Wohnlage" bleibt es bei der regulären Steuermesszahl für Wohnflächen i. H. v. 70 % und für andere Gebäudeflächen und Freiflächen i. H. v. 100 %.
Die Einordnung in die Wohnlagen wird durch eine Rechtsverordnung (Wohnlagenverzeichnis) vorgegeben. Allerdings haben Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, eine vom Wohnlagenverzeichnis abweichende Wohnlage nachzuweisen. Sollte sich aus dem Wohnlagenverzeichnis im Einzelfall keine Wohnlageneinstufung ergeben, so wird per Gesetz von einer "normalen Wohnlage" mit der Konsequenz der Anwendung der Steuermesszahlermäßigung ausgegangen.
Infrastrukturelle Faktoren werden berücksichtigt
Das Hamburger Wohnlagenverzeichnis, welches die Basis für die Einstufung der Grundstücke in die Wohnlagen "gut" und "normal" darstellt, berücksichtigt neben den Bodenrichtwerten auch viele andere infrastrukturelle Faktoren wie z. B. die Erreichbarkeit mittels ÖPNV und die Entfernung zum Einzelhandel, aber auch die Einwohnerdichte und vorhandenen Grünflächen wirken sich auf die Wohnlageneinstufung aus.
Ermäßigung für Baudenkmäler
Die Steuermesszahl für den Äquivalenzbetrag für Gebäudeflächen ermäßigt sich ebenfalls um 25 %, wenn es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal nach § 4 Abs. 2 Satz 1 welches die gesamte wirtschaftliche Einheit prägt oder ein Ensemble nach § 4 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes handelt.
Ermäßigung für der Wohnraumförderung dienende Wohnflächen
Eine Ermäßigung der Steuermesszahl für Äquivalenzbeträge der Wohnflächen um 25 % kommt aus sozialpolitischen Gründen außerdem in Betracht, soweit die Wohnflächen
Die Steuermesszahlermäßigung für Baudenkmäler und für Wohnflächen, die der Wohnraumförderung dienen, werden nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt, wenn die genannten Voraussetzungen zum Hauptfeststellungszeitpunkt vorliegen.
Mehrere Ermäßigungstatbestände kumulativ erfüllt
Es können auch mehrere Ermäßigungstatbestände kumulativ erfüllt sein. In diesem Fall sind die Ermäßigungen nacheinander auf die Steuermesszahl anzuwenden.
Die Steuermesszahlenermäßigungen des § 15 GrStG sind für hamburgische Grundstücke dagegen nicht anzuwenden.