Die Grundsteuerwerte für Flächen des Grund und Bodens und für Gebäudeflächen werden im nächsten Schritt mit einer Grundsteuermesszahl multipliziert um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten.

 

Berechnungsformel:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag.

Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 100 % sowohl für die Äquivalenzbeträge für Flächen des Grund und Bodens als auch der für Gebäudeflächen. Für Äquivalenzbeträge der Wohnflächen wird die Steuermesszahl allerdings um 30 % auf 70 % reduziert. Dadurch soll die Nutzung zu Wohnzwecken begünstigt werden.

Neben der Ermäßigung für Wohnflächen sieht das HmbGrStG noch weitere Ermäßigungstatbestände vor:

Berücksichtigung der Wohnlage durch die Lageermäßigung

Die Steuermesszahl für den Äquivalenzbetrag von Wohnflächen reduziert sich um weitere 25 %, wenn das Grundstück in einer "normalen Wohnlage" belegen ist. Das Hamburgische Ländermodell unterscheidet zwischen einer "guten Wohnlage" und einer "normalen Wohnlage". Nur für Grundstücke in einer "normalen Wohnlage" kommt der Abschlag zum Ansatz. Für Grundstücke in "guter Wohnlage" bleibt es bei der regulären Steuermesszahl für Wohnflächen i. H. v. 70 % und für andere Gebäudeflächen und Freiflächen i. H. v. 100 %.

Die Einordnung in die Wohnlagen wird durch eine Rechtsverordnung (Wohnanlageverzeichnis) vorgegeben. Allerdings haben Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, eine vom Wohnlageverzeichnis abweichende Wohnlage nachzuweisen. Sollte sich aus dem Wohnlageverzeichnis im Einzelfall keine Wohnlageneinstufung ergeben, so wird per Gesetz von einer "normalen Wohnlage" mit der Konsequenz der Steuermesszahlermäßigung ausgegangen.

 
Hinweis

Infrastrukturelle Faktoren werden berücksichtigt

Das Hamburger Wohnlageverzeichnis, welches die Basis für die Einstufung der Grundstücke in die Wohnlagen "gut" und "normal" darstellt, berücksichtigt neben den Bodenrichtwerten auch viele andere infrastrukturelle Faktoren wie z. B. die Erreichbarkeit mittels ÖPNV und die Entfernung zum Einzelhandel, aber auch die Einwohnerdichte und vorhandenen Grünflächen wirken sich auf die Wohnlageeinstufung aus.

Ermäßigung für Baudenkmäler

Die Steuermesszahl für den Äquivalenzbetrag für Gebäudeflächen ermäßigt sich ebenfalls um 25 %, wenn es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal nach § 4 Abs. 2 Satz 1 oder ein Ensemble nach § 4 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes[1] handelt.

Ermäßigung für der Wohnraumförderung dienenden Wohnflächen

Eine Ermäßigung der Steuermesszahl für Äquivalenzbeträge der Wohnflächen um 25 % kommt aus sozialpolitischen Gründen außerdem in Betracht, soweit die Wohnflächen

 
Hinweis

Mehrere Ermäßigungstatbestände kumulativ erfüllt

Es können auch mehrere Ermäßigungstatbestände kumulativ erfüllt sein. In diesem Fall sind die Ermäßigungen nacheinander auf die Steuermesszahl anzuwenden.

Die Steuermesszahlenermäßigungen des § 15 GrStG sind für hamburgische Grundstücke dagegen nicht anzuwenden.

[1] Denkmalschutzgesetz (DSchG) v. 5.4.2013, HmbGVBl. S. 142.
[2] Gesetz über die Wohnraumförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz – HmbWoFG) v. 19.2.2008, HmbGVBl. S. 74.
[4] Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und FamilienheimgesetzII. WoBauG) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung vom 19.8.1994, BGBl I 1994 S. 2138.
[5] Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetz – HmbWoBindG) v. 19.2.2008, HmbGVBl. S. 74, 81.

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