Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Auf der 2. Stufe setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest. Die Festsetzung erfolgt regelmäßig zusammen mit der Einheitswertfeststellung in einem (zusammengefassten) Bescheid. Gleichwohl handelt es sich rechtlich um 2 Verwaltungsakte. Der Inhalt des Steuermessbescheids (= Folgebescheid bzw. Grundlagenbescheid, vgl. Tz. 2.4) wird außerdem der hebeberechtigten Gemeinde, das ist die Gemeinde, in deren Gebiet der Steuergegenstand liegt, mitgeteilt und ist für sie verbindlich. Die Gemeinde ist nicht befugt, diesen Steuermessbescheid anzufechten.
Eine Rechtsbehelfsbefugnis der Gemeinden besteht nur in Zerlegungsverfahren nach § 186 Nr. 2 AO. Dessen ungeachtet sollen die Finanzämter die steuerberechtigten Gemeinden aber über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten. Wegen des unbestimmten Rechtsbegriffs "von größerer Bedeutung" lässt sich eine einheitliche, für alle Belegenheitsfinanzämter geltende Betragsgrenze nicht definieren.
Der Messbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Einheitswerts mit der Steuermesszahl, die allerdings für die verschiedenen Grundvermögen differiert. Maßgebend für die anzuwendende Steuermesszahl ist die bewertungsrechtliche Feststellung der Grundstücksart im Einheitswertbescheid. Die Berechnungsformel lautet:
Einheitswert × Steuermesszahl = Steuermessbetrag.
Die Steuermesszahlen, die zur Berechnung des Steuermessbetrags auf den Einheitswert anzuwenden sind, betragen in Abhängigkeit von der Einheitswertfeststellung:
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft |
6 ‰ |
für Einfamilienhäuser |
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- für die ersten 38.346,89 EUR des Einheitswerts (EW)
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2,6 ‰ |
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3,5 ‰ |
für Zweifamilienhäuser |
3,1 ‰ |
für alle übrigen Grundstücke |
3,5 ‰ |
Tab. 1: Steuermesszahlen alte Bundesländer
Besonderheit bei Eigentumswohnungen
Bei Eigentumswohnungen (Wohnungseigentum) ist ungeachtet der Artfeststellung als Einfamilienhaus die allgemeine Steuermesszahl von 3,5 ‰ anzuwenden. Die Anwendung unterschiedlicher Steuermesszahlen bei Einfamilienhäusern einerseits und Eigentumswohnungen andererseits ist wegen der verschiedenen Höhe der bei der Berechnung des Einheitswerts maßgebenden Vervielfältiger verfassungsgemäß.
In den alten Bundesländern wird vereinzelt eine Kirchensteuer vom land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz erhoben. Bemessungsgrundlage ist i. d. R. der Grundsteuermessbetrag, ausnahmsweise auch der Einheitswert des Grundbesitzes. Die Erhebung erfolgt mit einem regional unterschiedlichen Hebesatz. Bei der Kirchengrundsteuer ist nicht die Belegenheit des Grundstücks, sondern die Kirchenmitgliedschaft und der Wohnsitz des Steuerpflichtigen entscheidend.