Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Der Sammelbegriff umfasst neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszweige. Dienen Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dauerhaft zur planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung, werden sie unter objektiven Gesichtspunkten dieser Vermögensart zugerechnet.
Bewertungsgegenstand
Bewertungsgegenstand für Zwecke der Grundsteuer ist innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Die wirtschaftliche Einheit bestimmt sich nach den wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden am Bewertungsstichtag und umfasst die damit in engen sachlichen Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter.
Betriebsüberlassung
Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden.
Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere
- der Grund und Boden, d. h. alle nicht als Grundvermögen zu erfassende Flächen;
- die Wirtschaftsgebäude, mithin Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich der unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs und nicht Wohnzwecken dienen;
- die stehenden Betriebsmittel, d. h. das einem Betrieb längerfristig dienende lebende oder tote Inventar;
- der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, d. h. zum Verbrauch im eigenen Betrieb oder zum Verkauf bestimmte Betriebsmittel;
- die immateriellen Wirtschaftsgüter, wozu insbesondere Lieferrechte und von staatlicher Seite gewährte Vorteile, die die Voraussetzungen eines Wirtschaftsguts erfüllen, gehören.
Nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören die in § 232 Abs. 4 BewG enumerativ aufgezählten Wirtschaftsgüter (Negativabgrenzung).
Wohnzwecken sowie gewerblichen und/oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude
Gebäude, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, sowie der dazu gehörende Grund und Boden gehören nicht (mehr) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen. In den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen z. B. der Wohnteil einschließlich Altenteilerwohnung und Wohnungen der Arbeitnehmer; insoweit ist künftig eine Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen geboten. Zum Grund und Boden der Wohngebäude zählen neben der bebauten Fläche auch die Nutzflächen wie z. B. Stellplätze und Gärten.
Beschreibung des Betriebs der land- und Forstwirtschaft
Die Vorschrift des § 234 Abs. 1 BewG enthält eine Beschreibung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und gliedert diesen für Zwecke der Wertermittlung auf. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst danach
Der Begriff der Nutzung umfasst grundsätzlich die Gesamtheit aller jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter, die einem Betriebszweig oder mehreren Betriebszweigen der Urproduktion dienen. Dies hat – so die Gesetzesbegründung- den Vorteil, dass mehreren Nutzungen dienende Wirtschaftsgüter nicht im Einzeln quotal aufgeteilt werden müssen.
Nutzungsart Hofstelle
Neu ist die Nutzungsart "Hofstelle", die zu einer weiteren Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens eingeführt worden ist. Die Nutzungsart ergänzt die jeweiligen Nutzungen um die Hofflächen, die dadurch unmittelbar bewertet werden können. Gleiches gilt für die auf einer Hofstelle befindlichen Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel.
Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Ne...