§§ 29 - 32 b) Bebaute Grundstücke
§ 29 Abstufung der Steuermeßzahlen
1Für bebaute Grundstücke gelten die folgenden Steuermeßzahlen:
Grundstücksgruppen zw. Wertgruppen |
Gemeindegruppen |
a |
b |
c |
bis 25 000 Einwohner |
über 25 000 bis 1 000 000 Einwohner |
über 1 000 000 Einwohner |
vom Tausend |
I. Altbauten (bei Einfamilienhäusern nur für den Teil des Einheitswerts, der 15 338,76 Euro [Bis 31.12.2001: 30 000 RM] übersteigt) |
10 |
10 |
10 |
II. Einfamilienhäuser der Altbauten für die ersten angefangenen oder vollen 15 338,76 Euro [Bis 31.12.2001: 30 000 RM] des Einheitswerts |
10 |
8 |
6 |
III. Neubauten(bei Einfamilienhäuser nur für den Teil des Einheitswerts, der 15 338,76 Euro [Bis 31.12.2001: 30 000 RM] übersteigt) |
8 |
7 |
6 |
IV. Einfamilienhäuser der Neubauten für die ersten angefangenen oder vollen 15 338,76 Euro [Bis 31.12.2001: 30 000 RM] des Einheitswerts |
8 |
6 |
5 |
2Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und des Reichsarbeitsministers für Gemeinden von mehr als 500 000, jedoch nicht mehr als 1 000 000 Einwohnern auf Antrag des Bürgermeisters für die Gruppen II, III und IV andere Meßzahlen als die für die Gemeindegruppe b bestimmten festzusetzen. 3Diese Meßzahlen müssen spätestens innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren in Stufen auf die für die Gemeindegruppe b bestimmten Meßzahlen zurückgeführt werden.
§ 30 Einwohnerzahl
(1) Für die Frage, welcher der im § 29 bezeichneten Gemeindegruppen eine Gemeinde zuzurechnen ist, ist das Ergebnis der allgemeinen Volkszählung vom 16. Juni 1933 maßgebend.
(2) Bei Umgemeindungen, die zwischen dem 16. Juni 1933 und dem 1. Januar 1935 rechtswirksam geworden sind, ist auf Grund des Ergebnisses der allgemeinen Volkszählung 1933 zu ermitteln, wieviel Einwohner auf die Gemeinde in ihrem Gebietsumfang vom 1. Januar 1935 entfallen; im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Gemeindeaufsichtsbehörde.
(3) Bei Umgemeindungen, die nach dem 1. Januar 1935 rechtswirksam geworden sind, rechnen die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile weiterhin zu der Gemeindegruppe, der sie ohne die Umgemeindung nach den Absätzen 1 und 2 zuzurechnen sind.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten für das Saarland mit der Abweichung, daß das Ergebnis der Volkszählung vom 25. Juni 1935 maßgebend ist und an die Stelle des 1. Januar 1935 jeweils der 1. Januar 1936 zu setzen ist.
§ 31 Altbauten, Neubauten
(1) Zu den Altbauten (§ 29 I und II) gehören die Grundstücke, deren Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind.
(2) Zu den Neubauten (§ 29 III und IV) gehören die Grundstücke, deren Gebäude nach dem 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind.
(3) Ob auf ein Grundstück, auf dem sich sowohl Altbauten als auch Neubauten befinden, die Steuermeßzahl für Altbauten oder die Meßzahl für Neubauten anzuwenden ist, ist danach zu entscheiden, welcher Teil wertmäßig überwiegt.
(4) Für die Frage, ob ein Gebäude bis zum oder nach dem 31. März 1924 bezugsfertig geworden ist, ist die Entscheidung zu übernehmen, die zuletzt für die bisherige Grundsteuer maßgebend gewesen ist.
§ 32 Einfamilienhäuser
Ob auf ein Grundstück, auf dem sich sowohl ein Einfamilienhaus als auch ein Gebäude einer anderen Grundstücksgruppe befinden, die Steuermeßzahlen für Einfamilienhäuser oder die Meßzahl für die andere Grundstücksgruppe anzuwenden sind, ist danach zu entscheiden, welcher Teil wertmäßig überwiegt.
§ 33 c) Unbebaute Grundstücke
§ 33 [Unbebaute Grundstücke]
Für unbebaute Grundstücke beträgt die Steuermeßzahl einheitlich 10 vom Tausend.