Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Auf der Webseite der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung wird über den Versand eines Informationsschreibens an alle Eigentümer mit Grundbesitz in Nordrhein-Westfalen im Mai 2022 informiert. Dieses individuelle Informationsschreiben enthält als Serviceangebot der Finanzverwaltung die für die Erklärungsabgabe wichtigsten Informationen.
Inhalt des Informationsschreibens sind unter anderem die folgenden Daten:
- Aktenzeichen,
- Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort),
- Gemarkung,
- Flurstückskennzeichen (Flur, Flurstückszähler und -nenner),
- Fläche des Flurstücks,
- Bodenrichtwert auf den Stichtag 1.1.2022.
Außerdem wurde im zweiten Quartal 2022 ein weiteres Schreiben an die Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit Wohnteil versandt. Das Schreiben enthält nähere Informationen und gegebenenfalls wurde in diesem Schreiben auch ein zusätzliches Aktenzeichen für den Wohnteil des Betriebs mitgeteilt, der bei der Einheitsbewertung bislang im Betrieb mitbewertet worden ist. Zukünftig ist dieser Wohnteil der Vermögensart "Grundvermögen" zuzuordnen und es ist diesbezüglich eine gesonderte Erklärung abzugeben.
Zur Unterstützung bei der Erklärungsabgabe steht das Grundsteuerportal (Geodatenportal) online zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine webbasierte Anwendung, über die Erklärungspflichtige die Daten ihres Grundstücks oder Betriebs der Land- und Forstwirtschaft aus dem Liegenschaftskataster abrufen können. Auf der Webseite der Finanzverwaltung sind Erklärvideos verfügbar, die Schritt für Schritt den Datenabruf im Grundsteuerportal demonstrieren.
Für die Grundsteuer B (Grundvermögen) können folgende Daten im Grundsteuerportal abgerufen werden:
- Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
- Gemarkung,
- Gemarkungsnummer
- Grundbuchblattnummer,
- Flurstückskennzeichen (Flur, Flurstückszähler und -nenner)
- Flurstücksfläche und
- Bodenrichtwert zum Stichtag 1.1.2022
Für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) können folgende Daten im Grundsteuerportal abgerufen werden:
- Flurstückskennzeichen,
- Lage des Betriebs,
- Gemeinde,
- Gemarkung,
- Gemarkungsnummer,
- Grundbuchblattnummer,
- Flurstückskennzeichen (Flur, Flurstückszähler und -nenner),
- Flurstücksfläche,
- Nutzung (laut Katasterausweis) und
- Ertragsmesszahl.
Für die Erstellung der Feststellungserklärung können auch die Klickanleitungen hilfreich sein, die für verschiedene Vermögens- und Grundstücksarten beispielhaft Schritt für Schritt durch die ELSTER-Formulare durchführen und als PDF auf der Themenseite heruntergeladen werden können. Zusätzlich dazu wurden ausführliche Erklär-Videos veröffentlicht, die weitere Informationen zur elektronischen Erklärungsabgabe über ELSTER enthalten.
Auf der Homepage der Finanzverwaltung finden sich außerdem Informationen, die auf bestimmte Zielgruppen zugeschnitten wurden (z. B. Grundstückseigentümer, Eigentümer von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben oder Eigentümer von steuerbefreitem Grundbesitz) sowie FAQs zur neuen Grundsteuer.
Zur Vorbereitung auf die Erklärungsabgabe sind sowohl für Eigentümer von Wohngrundstücken als auch für Eigentümer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft Checklisten verfügbar, die die für die Feststellungserklärung maßgeblichen Daten aufzählen und ggf. weiterführende Informationen enthalten, wie die einzelnen Daten zu ermitteln oder wo sie abzurufen sind.
Für telefonische Nachfragen stehen außerdem die Grundsteuer-Hotlines der nordrhein-westfälischen Finanzämter zur Verfügung.
Steuerpflichtige die ihre Feststellungserklärung bereits bei der Finanzverwaltung eingereicht haben, finden auf der Homepage auch Informationen zum weiteren Verfahrensablauf.
Vollständig nach §§ 3 bis 7 GrStG grundsteuerbefreiter Grundbesitz
Für Grundbesitz der in vollem Umfang nach §§ 3 bis 7 GrStG steuerbefreit ist, muss in Nordrhein-Westfalen keine vollumfängliche Feststellungserklärung, sondern nur eine entsprechende Aufstellung bis zum Fristende bei der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung abgegeben werden. Die Auflistung muss dabei jedoch vorgegebene Informationen enthalten. Ein Blanko-Muster dieser Auflistung und weitere Hinweise dazu stehen zum Download auf der Homepage der Finanzverwaltung zur Verfügung.