OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.8.2017, S 3191 A - 006 - St 116
Einheitsbewertung; Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
1. Allgemeines
Neben den planungsrechtlich ausgewiesenen Wochenendgrundstücken werden auch Flächen in sogenannten Naherholungsgebieten am Rande eines Gemeindegebietes zu Freizeit- und Erholungszwecken genutzt. Die im Allgemeinen gärtnerisch genutzten Flächen sind häufig parzellenmäßig abgegrenzt. Zur Steigerung des Erholungswertes können sie mit Bauwerken unterschiedlicher Art und Ausstattung versehen sein.
Die zutreffende Abgrenzung der Vermögensart – weiterhin land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Grundvermögen – ergibt sich aus den §§ 33 und 68 BewG. Während § 33 BewG positiv bestimmt, was als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist, grenzt § 68 BewG das Grundvermögen negativ vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ab. § 69 BewG ist als Ausnahmevorschrift zu § 33 BewG zu prüfen. Zur Bewertung von Flächen, die als Kleingartenland oder als Dauerkleingartenland ausgewiesen sind, siehe Tz. 4.
2. Grundsätze für die vorzunehmende Abgrenzung
Bei Flächen, die tatsächlich landwirtschaftlich (gärtnerisch) genutzt werden, ist zu entscheiden, ob sie dauernd einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Unter Landwirtschaft wird die planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse verstanden sowie deren unmittelbare Verwertung. Wesentlich hierbei ist die tatsächliche, nachhaltige Nutzung und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer oder Pächter.
Eine solch nachhaltige Nutzung von insbesondere in Naherholungsgebieten liegenden, gärtnerisch genutzten Grundstücken ist dann gegeben, wenn diese Grundstücke hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten können. Zu beurteilen ist, wie ein hauptberuflicher Landwirt das jeweilige Grundstück bei Zugehörigkeit zu seinem Betrieb bewirtschaften würde. Weiteres entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist das Vorhandensein von der Freizeitgestaltung dienenden Einrichtungen (BFH-Urteile vom 5.12.1980, III R 56/77, BStBl 1981 II S. 498 und vom 4.3.1987, II R 8/86, BStBl 1987 II S. 370).
Sofern diese Grundstücke nach der tatsächlichen Nutzung und der objektiv erkennbaren Zweckbestimmung durch den Eigentümer oder durch den Pächter nicht mehr einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen, sind sie als Grundvermögen zu bewerten. Bei der Bewertung dieser in erster Linie Erholungszwecken dienenden Grundstücke bitte ich, die wertmindernden Umstände, z.B. die Nichtbebaubarkeit, besonders zu berücksichtigen.
3. Grundstücke für Freizeit- und Erholungszwecke außerhalb von Kleingartenanlagen
3.1 Merkmale für die Zugehörigkeit zum Grundvermögen
Um eine möglichst einheitliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen sicherzustellen, bitte ich, die nachstehenden Grundsätze und Merkmale zu beachten.
Für die Zuordnung zum Grundvermögen sprechen:
- Einfriedigung ab etwa 1m Höhe (mehr als nur Wildschutzzaun) mit Holz- bzw. Stahl- oder Betonpfosten und Sockel sowie Heckenpflanzungen
- gepflegte Rasenflächen in Verbindung mit Koniferen, Ziersträuchern und Blumenrabatten
- Wege- und Platzbefestigungen (z.B. für Wohnwagen) und Wegeinfassungen
- Sitzplätze und Sitzplatzgruppen (z.B. Grillplatz)
- Kinderspielplatz mit Sandkasten, Wippe, Schaukel usw.
- das Vorhandensein von Gebäuden
Diese Merkmale müssen nicht alle zusammen vorliegen, jedoch sollten gleichzeitig mehrere Merkmale gegeben sein. Da keine für alle Fälle gültige Definition möglich ist, ist nach dem Gesamtcharakter zu entscheiden.
Eine besondere Beurteilung ist hinsichtlich der unter 6. angesprochenen Gebäude vorzunehmen. Die Gestaltungsmöglichkeiten und Zweckbestimmungen können in unterschiedlichsten Formen auftreten:
3.2 Gebäude
Bauwerke ohne Übernachtungsmöglichkeiten, die nur für den kurzfristigen Aufenthalt geeignet und ausgestaltet sind, enthalten oftmals nur einen Abstellraum oder Schutzraum (z.B. Geräteschuppen, Gartenlaube, Schutzhütte). Soweit sie in üblicher Größe bis etwa 20 qm ausgeführt sind, kommt einem derartigen Gebäude bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des Grundstücks keine erhöhte Bedeutung zu.
Ist jedoch ein größeres Gebäude (meist bis ca. 60 qm) mit Übernachtungsmöglichkeit vorhanden, das auch für einen längeren Aufenthalt, z.B. am Wochenende, geeignet ist und neben einem Aufenthaltsraum zusätzlich mit Schlafkammer(n) oder -nische(n) und mit einer Kochgelegenheit ausgestattet ist, kommt einem derartigem Gebäude eine erhöhte Bedeutung bei der Beurteilung des Gesamtcharakters zu. Diese je nach Ausführung als Blockhaus, Wochenendhaus, Jagdhütte usw. bezeichneten Gebäude sprechen regelmäßig für eine Zuordnung zum Grundvermögen. Bei der Beurteilung wird auch die Größe eines Gebäudes im Ve...