Musterhäuser gehören zum Anlagevermögen, weil sie zunächst nicht zum Verkauf bestimmt sind. Das gilt auch für Musterhäuser eines Fertighausherstellers. Bis zur tatsächlichen Umwidmung zum Verkauf handelt es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Wird ein zur Veräußerung bestimmtes Wohnobjekt vorübergehend vermietet, bleibt es gleichwohl Umlaufvermögen.

In Ausführung befindliche Bauaufträge sind mit den Herstellungskosten ohne die darin bereits enthaltenen ruhenden, im laufenden Geschäftsbetrieb noch nicht realisierten Gewinnanteile anzusetzen. Für das Umlaufvermögen kommen keine planmäßigen Abschreibungen in Betracht.

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