Dipl.-Finanzwirt (FH) Udo Klingler
Leitsatz
Die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und die Bauleistungen nach einem Generalübernehmervertrag bilden einen einheitlichen Grundstücksumsatz in der Gestalt einer Lieferung eines bebauten Grundstücks, wenn die Leistung nach dem Parteiwillen und der tatsächlichen Durchführung so miteinander verbunden worden sind, dass die eine Leistung nicht ohne die andere Leistung ausgeführt werden konnte.
Sachverhalt
Unternehmensgegenstand einer Immobilienentwicklungsgesellschaft war der Erwerb, die Verwaltung, Entwicklung und Veräußerung von Grundvermögen. Diese Gesellschaft veräußerte mit Vertrag vom 18.12.2001 ein unbebautes Grundstück an eine Erwerbergemeinschaft für deren Unternehmen. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 18.12.2001 verpflichtete sich die Gesellschaft, als Generalübernehmerin auf dem veräußerten Grundstück den Erwerbern ein schlüsselfertiges Büro- und Geschäftshaus zu einem festen Preis zu errichten. Der Grundstückskaufvertrag und der Generalübernehmervertrag wurden durch wechselbezügliche Rücktrittsrechte miteinander verknüpft. Nach dem Willen der Vertragsparteien - und der tatsächlichen Vertragsdurchführung - sollte der eine Vertrag nicht ohne den anderen zustande kommen. Die Gesellschaft erklärte die Veräußerung des unbebauten Grundstücks als steuerfreien Umsatz und nur die Leistungen aus dem Generalübernehmervertrag als steuerpflichtig. Im Generalübernehmervertrag hatte die Gesellschaft zugesichert, dass die aus dem Vertrag vereinbarte Leistung der Umsatzsteuer unterliege und sie optiere "rein vorsorglich" gemäß § 9 UStG zur Umsatzsteuer. Das Finanzamt behandelte nach einer Umsatzsteuerprüfung das gesamte Grundstück - Grund und Boden zuzüglich erstelltes Gebäude - steuerpflichtig.
Entscheidung
Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung umfasst der Umsatz weitere Leistungen nur, wenn sie mit dem Leistungsgegenstand so abgestimmt sind, dass sie in ihm aufgehen und ihre Selbständigkeit verlieren. Eine einheitliche Leistung aus mehreren untereinander gleichwertigen auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichteten Bestandteilen ist dann anzunehmen, wenn die einzelnen Faktoren so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall ein einheitlicher Grundstücksumsatz "Lieferung eines bebauten Grundstücks" vor. Bei natürlicher Betrachtung sollte die Gesellschaft den Erwerbern ein bebautes Grundstück liefern.
Hinweis
Gegen das vorstehende Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 50/07). Das Urteil steht allerdings im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung und auch der Verwaltungsauffassung.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 29.05.2007, 6 K 200/05