Kommentar
Eine Mutter übergab ihrem Sohn Grundbesitz und anderes Vermögen gegen eine Rente sowie Sach- und Dienstleistungen (Verpflegung, Heizung, Krankenversicherung) und gegen Vorbehalt eines Wohnrechts. Der Kapitalwert der Rente sowie der Sach- und Dienstleistungen können nicht voll vom steuerlichen Wert des übergebenen Vermögens abgesetzt werden, sondern nur anteilig im Verhältnis des Verkehrswerts dieser Leistungen zu dem des erhaltenen Vermögens ( Erbe/Erbfall , Erbschaftsteuer ).
Strittig war, mit welchem Wert das Wohnrecht berücksichtigt werden kann. Behält sich der Schenker oder seine Ehefrau ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht vor, ist ein Abzug dieser Last nicht möglich . Es kann nur der Teil der Schenkungsteuer bis zum Erlöschen dieses Nutzungsrechts zinslos gestundet werden, der auf den Kapitalwert des Wohn- bzw. Nießbrauchsrechts entfällt ( § 25 ErbStG ). Der zu stundende Teil der Steuer besteht in der Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der sich ohne Abzug des Kapitalwerts des Nutzungsrechts ergibt und dem Steuerbetrag, der sich ergäbe, wenn auch der Kapitalwert des Nutzungsrechts abgezogen würde.
Beispiel: M hat ihrem Sohn S Grundbesitz mit einem Steuerwert von 240 000 DM geschenkt. Dieser ist mit einem Wohnrecht (Kapitalwert 100 000 DM) belastet.
Steuer auf den Gesamtwert |
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240 000 DM ./. 90 000 DM Freibetrag = 150 000 DM |
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Steuer 5 % |
7 500 DM |
Steuer auf den Nettowert |
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240 000 DM ./. 100 000 DM ./. 90 000 DM = 50 000 DM |
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Steuer 3 % |
1 500 DM sofort zu entrichten |
Zinslos zu stunden |
6 000 DM |
Hinweis: die im Beispiel aufgeführten Freibeträge und Steuertarif-Sätze entsprechen dem Gesetzesstand bis zum 31.12.1995. Zum 1.1.1996 ist durch das Jahressteuergesetz 1997 rückwirkend das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in Kraft getreten.
Nach Auffassung des BFH ist bei Berechnung des Kapitalwerts des Wohnrechts dessen Jahreswert nicht mit dem Verkehrswert anzusetzen, sondern höchstens mit dem 18. Teil des steuerlichen Werts des auf die Wohnung entfallenden Grundstücksteils (jetzt 18,6. Teil, § 16 BewG ; steuerlicher Wert für Grundstücke bis 31. 12. 1995 der Einheitswert, danach ca. 50% des Verkehrswertes). Der so ermittelte steuerliche Wert des Wohnrechts ist für die Berechnung der zu stundenden Steuer nicht voll abzuziehen, sondern nur anteilig in Höhe des unentgeltlichen Teils der Zuwendung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.12.1995, II R 18/93
Siehe auch einheitliche Ländererlasse v. 9. 11. 1989, BStBl I S. 445 f. und v. 6. 12. 1993, BStBl I S. 1007 f. mit Beispielen.