Leitsatz

Die Ausgliederung des gesamten Vermögens eines Einzelunternehmens auf eine (durch die Ausgliederung) neu gegründete GmbH ist nicht aufgrund der sog. Konzernklausel (§ 6a GrEStG) grunderwerbsteuerfrei, weil der "Konzernverbund" infolge der vollständigen Ausgliederung des herrschenden Unternehmens erlischt bzw. kein herrschendes Unternehmen mehr besteht. Die 5-jährige Nachbehaltensfrist kann mithin gar nicht mehr eingehalten werden.

 

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmen gliederte sein gesamtes Vermögen auf eine neu gegründete GmbH aus. Zu dem Vermögen des Einzelunternehmens gehörten auch mehrere Grundstücke, die durch die Ausgliederung auf die neue GmbH übergingen. 100%iger Gesellschafter der neu gegründeten GmbH wurde der (bisherige) Einzelunternehmer.

 

Entscheidung

Der Übergang eines Grundstücks von einem Einzelunternehmer auf eine GmbH unterliegt nach gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Der Gesetzgeber hat zwar mit § 6a GrEStG (sog. Konzernklausel) eine Regelung geschaffen, die bestimmte Umstrukturierungen von der Grunderwerbsteuer ausnehmen soll. Voraussetzung ist jedoch, dass an dem jeweiligen "Rechtsvorgang" (Umwandlung, Einbringung oder anderer Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage) ausschließlich ein "herrschendes" Unternehmen und ein (oder mehrere) "abhängige" Gesellschaften beteiligt sind. "Abhängig" bedeutet nach § 6a Satz 4 GrEStG, dass das herrschende Unternehmen innerhalb von 5 Jahren vor und nach dem "Rechtsvorgang" unmittelbar bzw. mittelbar zu mindestens 95% ununterbrochen beteiligt sein muss. Bei einer Ausgliederung (des gesamten Vermögens) zur Neugründung gibt es 2 Probleme:

  1. Die Beteiligung des herrschenden am abhängigen Unternehmen entsteht erst durch die Umwandlung. Die Beteiligung kann daher gar nicht in den letzten 5 Jahren vor dem "Rechtsvorgang" bestanden haben. Dies soll aber nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 7. 5. 2014 (7 K 281/14 GE; Revision eingelegt, Az. beim BFH: II R 36/14) unschädlich sein. Die 5-jährige Vor- und Nachfrist diene der Verhinderung von Steuerumgehungen. Steuerumgehungen seien aber bei rein konzerninternen Vorgängen bezogen auf die Vorfrist ausgeschlossen.
  2. Der Konzernverbund muss 5 Jahre nach der Ausgliederung fortbestehen. Beendet das herrschende Unternehmen insgesamt die unternehmerische Tätigkeit, besteht dieses de facto im grunderwerbsteuerlichen Sinne nicht mehr. Daran ändert auch nichts, wenn der bisherige Einzelunternehmer die nächsten 5 Jahre alleiniger Gesellschafter der neuen GmbH bleibt.
 

Hinweis

Vor dem BFH ist ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Konzernklausel auch bei im steuerlichen Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen anwendbar sein kann (Az.: II R 50/13). Man sollte daher Fälle, die dem Urteilsfall des FG München entsprechen, vorsorglich mit Verweis auf dieses Aktenzeichen offen halten.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 23.07.2014, 4 K 1304/13

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