OFD München, Verfügung v. 10.1.2005, S 2300 - 7 St 41

Mit Urteil vom 5.6.2002 (BStBl 2004 II S. 344) entschied der BFH, dass vor dem 1.1.1994 entstandene Wertzuwächse bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG nicht einzubeziehen sind. Mit der Veröffentlichung des Urteils im BStBl II ist die Entscheidung für die Finanzverwaltung verbindlich und somit anzuwenden. Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 15.12.1994 (BStBl 1994 I S. 883) ist daher insoweit überholt.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f

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