OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.8.2004, S 2300 A - 14 - St II 2.03

Mit Urteil vom 5.6.2002 (I R 81/00) hat der BFH entschieden, dass vor dem 1.1.1994 entstandene Wertzuwächse bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG nicht einzubeziehen sind. Die Entscheidung wurde in BStBl 2004 II S. 344 veröffentlicht und ist daher für die Finanzverwaltung verbindlich. Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 15.12.1994 (BStBl 1994 I S. 883) ist insoweit überholt.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f

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