Sofern die Leistungen in Deutschland steuerbar sind, kann für grenzüberschreitende Güterbeförderungsleistungen eine Befreiung in Betracht kommen. Befreiungen greifen, wenn sich die Beförderungsleistungen oder damit zusammenhängende Leistungen (z. B. Lagerung) auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen.
Daneben existiert eine Befreiung für Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die eine vorübergehende Verwendung im Inland zollamtlich bewilligt worden ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber ist, d. h. der Auftraggeber nicht in Deutschland ansässig ist.
2.3.1 Ausfuhren sowie externes Versandverfahren
Diese Befreiung greift, wenn sich die Leistung unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr bezieht oder auf eingeführte Gegenstände, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden. Das gilt auch, soweit die Güterbeförderung vom Inland über einen sonstigen EU-Mitgliedsstaat in das Drittlandsgebiet erfolgt.
Seit dem 1.1.2022 ist der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung zumindest zwischen Speditionen im Zuge eines ergangenen EuGH-Urteils durch das BMF erheblich eingeschränkt worden. Waren zuvor noch sämtliche Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr steuerfrei, so gilt dies nunmehr ausschließlich für die Leistungen, die direkt an den Versender (Lieferer) oder den Empfänger (Abnehmer) der Ware erbracht werden. Damit sind faktisch die Leistungen, die an den Spediteur von Subunternehmern – sog. „Unterfrachtführern“ – erbracht werden, von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Begriff: Hauptfrachtführer
Das BMF definiert als Hauptfrachtführer denjenigen Unternehmer, der die Beförderungsleistungen für den liefernden Versender oder Empfänger der Gegenstände ausführt. Unterfrachtführer sind hingegen solche Beförderungsdienstleister, die Leistungen an einen Unternehmer ausführen, der nicht Versender oder Empfänger in diesem Sinne ist. Den belegmäßigen Nachweis über die Befreiungsvoraussetzungen hat der Spediteur nach dem BMF-Schreiben dergestalt zu führen, dass er eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers über die Versender- bzw. Empfängereigenschaft vorlegt.
Sofern einer der beteiligten Frachtführer im Ausland ansässig ist, kommt dieser Einschränkung jedoch grds. keine erhöhte Relevanz zu, da der Leistungsort am Empfängersitz verortet wird und bei einer Auslandsansässigkeit des Leistenden grds. die Steuerschuld auf den Empfänger überwälzt wird.
2.3.2 Einfuhr
Güterbeförderungen oder damit zusammenhängende Leistungen werden nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. b UStG steuerfrei gestellt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn sich die Leistungen auf Einfuhrgegenstände beziehen, d. h. Waren, die aus Drittstaaten in die EU gelangen. Die Befreiung setzt jedoch voraus, dass die Kosten für diese Leistungen bei der Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer berücksichtigt wurden.
Bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen, die im Drittland beginnen, werden die Kosten der Beförderung der eingeführten Gegenstände bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einbezogen. Dem Einfuhrumsatz wird der Vorrang eingeräumt und der Inlandsumsatz von der Steuer befreit, soweit die Kosten, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung der Gegenstände stehen, in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einbezogen werden. Unbeachtlich ist, wenn die Kosten zwar Teil der Bemessungsgrundlage nach § 11 UStG sind, die Einfuhr aber nach den für die Einfuhrbesteuerung geltenden Vorschriften befreit ist, z. B. bei Umzugs- oder Messegut. Auch für diesen Fall werden die betreffenden Inlandsumsätze von der Umsatzsteuer freigestellt.
2.3.3 Nachweispflichten
Neben den materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung muss der leistende Spediteur auch beleg- und buchmäßig nachweisen können, dass die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Nachweis möglichst fehlerfrei geführt wird, um das Risiko einer Steuerentstehung sowie Haftungsrisiken zu vermeiden.
Soweit sich der Spediteur auf die Steuerbefreiung für die (Wieder-)Ausfuhr beruft, muss er dies also anhand von Belegen nachweisen können. Als Ausfuhrbelege kommen dabei insbesondere in Betracht:
- Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle
- Versendungsbelege (Frachtbrief, Konnossement, Ladeschein, etc.)
- im EDV-gestützten Verfahren "ATLAS-Ausfuhr" die über die EDIFACT-Nachricht übermittelte Statusmeldung über die Erlaubnis des Ausgangs "STA"
- sonstige handelsübliche Geschäftspapiere
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